Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11. August 1988 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Bevollmächtigter (§ 9 Abs. 3 VStG 1950) des A (Inhaber einer näher bezeichneten Firma) zu verantworten, daß, wie auf Grund einer am 10.5.1987 um 11.00 Uhr durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck vorgenommenen Kontrolle auf einer näher angeführten Baustelle festgestellt worden sei, entgegen den Vorschrift... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §61 Abs1;VStG §9 Abs3;
Rechtssatz: Die im § 61 Abs 1 zweiter Satz AAV enthaltene Verpflichtung, daß Erdarbeiten unter Aufsicht einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen sind, entheben den Verantwortlichen Beauftragten nicht von seiner Verantwortung für allfällige Verstöße gegen jene Vorschriften, die im Rahmen solcher Arbeiten zu beachte... mehr lesen...