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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §61 Abs1;Rechtssatz
Die im § 61 Abs 1 zweiter Satz AAV enthaltene Verpflichtung, daß Erdarbeiten unter Aufsicht einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen sind, entheben den Verantwortlichen Beauftragten nicht von seiner Verantwortung für allfällige Verstöße gegen jene Vorschriften, die im Rahmen solcher Arbeiten zu beachten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190121.X03Im RIS seit
23.03.2001