Mit oben genannten Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber vier Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zur Last gelegt: Zu 1.) des Straferkenntnisses die Übertretung des § 59 Abs 1 AAV, welche vom Berufungswerber dadurch begangen wurde, daß auf der Baustelle keine geeignete fachkundige Person bestellt worden war, die die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren eines Brunnens schriftlich anordnete. Diese Anordnung hätte deshalb erfolgen müssen, da bei der herrsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Da gemäß § 59 Abs 1 AAV eine geeignete fachkundige Person zu bestellen ist, die die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren von Betriebseinrichtungen schriftlich anordnet, und der Berufungswerber eine solche qualifizierte, geeignete, fachkundige Person auf der konkreten Baustelle in K. nicht bestellt hat, liegt diese Übertretung vor. Der Berufungswerber hat eine der deutschen Sprache in Schrift nicht mächtige Person als Anordnungsbefugten auf der Baustelle zurückgelassen. ... mehr lesen...