I 1. Unter dem Datum 26. April 1990 erließ die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. dem nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben am 24.10.1989 in Ried i.I., Hauptplatz 1 1. die Stiege vom Keller zum Erdgeschoß nur in einer Breite von rd. 70 cm freigehalten und 2. den Gang im 1. Stock nur in einer Breite von ca. 70 cm und den Gang im Erdgeschoß nur in einer Breite von ca. 75 cm - 80 cm freigehalten, obwohl Stiegen und Ha... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §26 Abs3;
Rechtssatz: § 26 Abs 3 AAV normiert nicht das Freihalten einer Stiege in einer bestimmten Breite, sondern die (Mindest-)Breite einer Stiege als solche. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991190140.X01 Im RIS seit 28.10.1991 mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §24 Abs6;AAV §26 Abs3;
Rechtssatz: Wird dem Besch von der Beh als erwiesen angenommener Sachverhalt das Freihalten einer Stiege in einer Breite von nur 70 cm angelastet, bedarf der Umstand, wodurch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Breite hervorgerufen worden ist, nicht der rechtlichen Subsumtion. European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...