Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Dezember 1995 wurde der Mitbeteiligte als verantwortlicher Beauftragter einer näher genannten AG für schuldig befunden, er sei dafür verantwortlich, dass am 6. Juli 1995 in einer näher genannten Filiale folgende Arbeitnehmerschutzvorschrift nicht eingehalten worden sei: Der Notausgang vom Verkaufsraum in Richtung Parkplatz Bahnhofstraße sei durch Lagerungen (Gitterbox mit Hartwürsten und Rückgabestellen für Kunststoff-... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §23 Abs1;AAV §23 Abs3;
Rechtssatz: Das Verbot des Verstellens von Notausgängen und Notausstiegen durch Lagerungen ergibt sich direkt aus § 23 Abs. 3 erster Satz, zweiter Teilsatz AAV. Dieses Verbot besteht unbeschadet einer allfälligen Vorschreibung von Notausgängen oder Notausstiegen nach § 23 Abs. 1 AAV. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...