Norm: MSchG §15k Abs5
Rechtssatz: Die betrieblichen Erfordernisse überwiegen im Sinn des § 15 k Abs. 5 MSchG gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin, wenn die familiäre Situation durch die berufliche Tätigkeit des Ehemannes der Dienstnehmerin (wenn auch teilweise selbständig und erst im Aufbau begriffen) samt Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes und der vom Dienstgeber zugestandenen möglichen Nebenbeschäftigungen im Wesentlichen abges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Außer Streit gestellt wurde, dass die Beklagte die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternteilzeit erfüllt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens der Urkundeneinsicht, Einvernahme der Zeugen V*** E***, Mag. N*** H***-S***, Parteienvernehmung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH der klagenden Partei Dr.F*** W*** und Parteienvernehmung der Beklagten, sowie Verlesung der hg Vorakten 19 Nc 1/05h, 34 Cga 181/05v und 27 Cga 148/06s wird als erw... mehr lesen...