Norm
MSchG §15k Abs5Rechtssatz
Die betrieblichen Erfordernisse überwiegen im Sinn des § 15 k Abs. 5 MSchG gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin, wenn die familiäre Situation durch die berufliche Tätigkeit des Ehemannes der Dienstnehmerin (wenn auch teilweise selbständig und erst im Aufbau begriffen) samt Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes und der vom Dienstgeber zugestandenen möglichen Nebenbeschäftigungen im Wesentlichen abgesichert ist und kein größeres Gewicht hat, als die vorliegenden betrieblichen Gründe auf Dienstgeberseite.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Teilzeit, betriebliche Erfordernisse, InteressenlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00021:2007:RWA0000007Dokumentnummer
JJR_20070615_LG00021_014CGA00018_07D0000_001