RS OGH 2007/6/15 14Cga18/07d

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Veröffentlicht am 15.06.2007
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Norm

MSchG §15k Abs5

Rechtssatz

Die betrieblichen Erfordernisse überwiegen im Sinn des § 15 k Abs. 5 MSchG gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin, wenn die familiäre Situation durch die berufliche Tätigkeit des Ehemannes der Dienstnehmerin (wenn auch teilweise selbständig und erst im Aufbau begriffen) samt Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes und der vom Dienstgeber zugestandenen möglichen Nebenbeschäftigungen im Wesentlichen abgesichert ist und kein größeres Gewicht hat, als die vorliegenden betrieblichen Gründe auf Dienstgeberseite.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Teilzeit, betriebliche Erfordernisse, Interessenlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00021:2007:RWA0000007

Dokumentnummer

JJR_20070615_LG00021_014CGA00018_07D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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