TE OGH 2007/6/15 14Cga18/07d

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Veröffentlicht am 15.06.2007
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IM NAMEN DER REPUBLIK

Spruch

In der Rechtssache der klagenden Partei F*** W*** GmbH & Co KG, vertreten durch Mag. Kristina Silberbauer, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/6 gegen die beklagte Partei DI (FH) P*** C*** T***, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Ring 12 wegen Elternteilzeit hat das Arbeits- und Sozialgericht Wien durch die Richterin Dr. Eva Brandstetter als Senatsvorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Christine Borsodi und Elisabeth Geyer in der mündlichen Streitverhandlung vom 15.6.2007 zu Recht erkannt:

Die Zustimmung zu den von der

klagenden Partei vorgeschlagenen

Daten der Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 1.3.2007 bis 29.2.2008

mit einer auf fünf Stunden herabgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit

jeweils Freitag von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr wird nach § 15 k Abs. 3jeweils Freitag von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr wird nach Paragraph 15, k Absatz 3,

MschG erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

Außer Streit gestellt wurde, dass die Beklagte die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternteilzeit erfüllt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens der Urkundeneinsicht, Einvernahme der Zeugen V*** E***, Mag. N*** H***-S***, Parteienvernehmung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH der klagenden Partei Dr.F*** W*** und Parteienvernehmung der Beklagten, sowie Verlesung der hg Vorakten 19 Nc 1/05h, 34 Cga 181/05v und 27 Cga 148/06s wird als erwiesen angenommen:

Die Beklagte wurde bei der klagenden Partei im September 2002 als Marketingmanagerin, eingestuft in die Beschäftigungsgruppe IV des Handelskollektivvertrages, aufgenommen. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 12.9.2004 bis zum Jahresende 2005 hat sie Karenzurlaub in Anspruch genommen. Danach hat sie in der Zeit vom 1.1.2006 (vorgesehen bis 31.12.2008), faktisch jedoch bis zu einem Krankenstand beginnend mit 31.5.2006, eine Teilzeitbeschäftigung im Zeitausmaß von acht Stunden pro Woche ausgeübt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 12.6.2006 wollte sie mit 1. März 2007 die Arbeit wieder antreten, wobei sie den Teilzeitvorschlag von 30 Stunden pro Woche machte. Dagegen erhob die klagende Partei diese Klage mit dem Gegenvorschlag von fünf Arbeitsstunden pro Woche.Die Beklagte wurde bei der klagenden Partei im September 2002 als Marketingmanagerin, eingestuft in die Beschäftigungsgruppe römisch IV des Handelskollektivvertrages, aufgenommen. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 12.9.2004 bis zum Jahresende 2005 hat sie Karenzurlaub in Anspruch genommen. Danach hat sie in der Zeit vom 1.1.2006 (vorgesehen bis 31.12.2008), faktisch jedoch bis zu einem Krankenstand beginnend mit 31.5.2006, eine Teilzeitbeschäftigung im Zeitausmaß von acht Stunden pro Woche ausgeübt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 12.6.2006 wollte sie mit 1. März 2007 die Arbeit wieder antreten, wobei sie den Teilzeitvorschlag von 30 Stunden pro Woche machte. Dagegen erhob die klagende Partei diese Klage mit dem Gegenvorschlag von fünf Arbeitsstunden pro Woche.

Die Tätigkeitsbereiche der Beklagten vor Antritt ihrer ersten Karenz stehen infolge von Umstrukturierungen weitgehend nicht mehr zur Verfügung: Die von der Beklagten zunächst aufgebauten Märkte florieren zwischenzeitig mit eigenen Niederlassungen, aktuell sind keine weiteren Markterschließungen geplant. Im Bereich der Direktion in Wien wurde ein neuer Mitarbeiter aufgenommen, der künftig auch Geschäftsführeragenden übernehmen soll. Teilbereiche, die nur ein relativ geringes Zeitausmaß in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel die Betreuung von Fluglinien und des Duty Free Bereiches oder von Messen werden nun von den Mitarbeitern mitbetreut, die auch für den jeweiligen Verkauf generell verantwortlich sind. Eine Teilung dieser Aufgaben ist aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll. Für die Beklagte steht innerhalb der aktuellen Unternehmsstruktur der klagenden Partei als Arbeitseinsatzbereich unter Berücksichtigung ihrer bisherige Berufs- erfahrung und ihre kollektivvertragliche Einstufung der immer wichtiger werdende Bereich der Aufbereitung von statistischen Analysen als Grundlage für künftige Marketingentscheidungen zur Verfügung. Dafür ist kein größeres Zeitausmaß als eine Tätigkeit im Ausmaß von fünf Stunden pro Woche anzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Grundlage dieser Entscheidung ist § 15 k Abs. 5 MSchG, wonach das Gericht der Klage dann stattzugeben hat, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin überwiegen. Der von Dienstgeberseite glaubhaft dargestellten aktuellen Unternehmensstruktur war die Interessenslage der Beklagten gegenüberzustellen. Hier ging das Gericht davon aus, dass die finanzielle Situation der Beklagten durch die berufliche Tätigkeit des Mannes der Beklagten (wenn auch teilweise selbstständig und im Aufbau begriffen) samt Inanspruchnahme des Kindergeldes und der von der klagenden Partei zugestandenen möglichen Nebenbeschäftigungen im Wesentlichen abgesichert ist und kein größeres Gewicht hat als die vorliegenden betrieblichen Gründe auf Dienstgeberseite. Es war dem Eventualbegehren (Anregung der Beklagte wegen Lagerung der Arbeitszeit anstelle von zwei Tagen pro Woche an einem Arbeitstag) daher stattzugeben.Grundlage dieser Entscheidung ist Paragraph 15, k Absatz 5, MSchG, wonach das Gericht der Klage dann stattzugeben hat, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin überwiegen. Der von Dienstgeberseite glaubhaft dargestellten aktuellen Unternehmensstruktur war die Interessenslage der Beklagten gegenüberzustellen. Hier ging das Gericht davon aus, dass die finanzielle Situation der Beklagten durch die berufliche Tätigkeit des Mannes der Beklagten (wenn auch teilweise selbstständig und im Aufbau begriffen) samt Inanspruchnahme des Kindergeldes und der von der klagenden Partei zugestandenen möglichen Nebenbeschäftigungen im Wesentlichen abgesichert ist und kein größeres Gewicht hat als die vorliegenden betrieblichen Gründe auf Dienstgeberseite. Es war dem Eventualbegehren (Anregung der Beklagte wegen Lagerung der Arbeitszeit anstelle von zwei Tagen pro Woche an einem Arbeitstag) daher stattzugeben.

Arbeits- und Sozialgericht Wien

1080 Wien, Wickenburggasse 8

Anmerkung

EWA00004 14Cga18.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00021:2007:014CGA00018.07D.0615.000

Dokumentnummer

JJT_20070615_LG00021_014CGA00018_07D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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