Entscheidungen zu § 13 Abs. 1 MSchG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 93/12/0016

Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Februar 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz und ist seit Jänner 1987 als Heimerzieherin in einer von der Stadt Graz betriebenen Jugendwohngemeinschaft tätig. Im Rahmen eines Dienstplanes verrichtete die Beschwerdeführerin außerhalb der Normalarbeitszeit diverse Nachtbereitschafts-, sowie Sonn- und Feiertagsdienste. Diese regelmäßig geleisteten Dienste wurden der Beschwerdeführerin mit sogenannten "Nebengebühren... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.11.1998

RS Vwgh 1998/11/11 93/12/0016

Index: L20406 Karenzurlaub Mutterschutz SteiermarkL24006 Gemeindebedienstete Steiermark
Norm: DGO Graz 1957 §31 Abs8 idF 1989/037;MSchG Stmk 1957 §13 Abs1;
Rechtssatz: Zu dem gemäß § 13 Abs 1 Stmk MSchG fortzuzahlenden Entgelt gehören auch die für die Ruhegenußzulagen anrechenbaren nicht pauschalierten Nebengebühren. In analoger Anwendung des § 31 Abs 8 DGO Graz gebühren sie der Beamtin in demselben Ausmaß, in dem... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.11.1998

RS Vwgh 1998/11/11 93/12/0016

Index: L20406 Karenzurlaub Mutterschutz Steiermark
Norm: MSchG Stmk 1957 §13 Abs1;
Rechtssatz: § 13 Abs 1 Stmk MSchG ist nur auf jene Zeiträume anzuwenden, in denen die Dienstnehmerin überhaupt nicht beschäftigt werden kann, sei es, daß für sie ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht (§ 2 Abs 1 bis 3 sowie § 4 Abs 1 und 2 Stmk MSchG) oder keine Beschäftigungsmöglichkeit iSd § 3 oder des § 4 Abs 3 Stmk MSchG geg... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.11.1998

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