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L20406 Karenzurlaub Mutterschutz SteiermarkNorm
MSchG Stmk 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
§ 13 Abs 1 Stmk MSchG ist nur auf jene Zeiträume anzuwenden, in denen die Dienstnehmerin überhaupt nicht beschäftigt werden kann, sei es, daß für sie ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht (§ 2 Abs 1 bis 3 sowie § 4 Abs 1 und 2 Stmk MSchG) oder keine Beschäftigungsmöglichkeit iSd § 3 oder des § 4 Abs 3 Stmk MSchG gegeben ist, nicht jedoch auf jene Fälle, in denen zum Schutz der Dienstnehmerin bloß Arbeitszeitbeschränkungen (§§ 5 bis 7 Stmk MSchG) angeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993120016.X01Im RIS seit
03.08.2001