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L20406 Karenzurlaub Mutterschutz SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §31 Abs8 idF 1989/037;Rechtssatz
Zu dem gemäß § 13 Abs 1 Stmk MSchG fortzuzahlenden Entgelt gehören auch die für die Ruhegenußzulagen anrechenbaren nicht pauschalierten Nebengebühren. In analoger Anwendung des § 31 Abs 8 DGO Graz gebühren sie der Beamtin in demselben Ausmaß, in dem sie ihr für den dem Beginn der Schwangerschaft vorangegangenen Kalendermonat zukamen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der so bestimmte Zeitraum nur dann zur Berechnung herangezogen werden kann, wenn die Beamtin in diesem Kalendermonat auch die volle Dienstleistung erbracht hat und keine Abwesenheit vom Dienst (zB wegen Krankheit oder Urlaub etc) vorgelegen ist. Im Fall des Vorliegens von Dienstverhinderungen ist der jeweils vorangehende Kalendermonat, der den vorstehenden Anforderungen entspricht, zur Berechnung heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993120016.X02Im RIS seit
03.08.2001