Begründung: Die Antragsteller beantragen - soweit es für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - unter anderem die „Anmerkung der mittlerweile eingetretenen Adressänderung" der Liegenschaftseigentümer in „9181 Ladine/Ladinach 181". Der Antrag wurde in slowenischer Sprache eingebracht. In der Übersetzung lautete der Antrag auf Adressänderung nur „9181 Ladinach 181". Das Erstgericht bewilligte den Antrag mit der Adresse „9181 Ladinach 181". Das Rekursgericht wies den Rekur... mehr lesen...
Norm: GUG §12 Abs4
Rechtssatz: § 12 Abs 4 GUG begründet keine Pflicht des Grundbuchsgerichtes, die Anschriften des Eigentümers laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Bücherlich einverleibte Eigentümerin der EZ ***** Grundbuch ***** ist die Berthold K***** GmbH & Co KEG mit der Adresse ***** in *****. Am 17. 1. 2003 begehrte die Antragstellerin unter Vorlage einer automationsunterstützten Ausfertigung des Firmenbuchbeschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. 6. 2002, 3 Fr 3533/02w-3 und eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau als Grundverkehrsbehörde vom 12. 12. 2002 (ohne Rechtskraftbestätigung) in der be... mehr lesen...