Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Dr. Friedrich B*****, geboren am *****, und 2. Mathilde B*****, geboren am *****, beide: ***** vertreten durch Dr. Matthäus Grilc und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Grundbuchseintragungen ob der EZ *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. Juni 2005, GZ 4 R 212/05a-19, womit der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ferlach vom 19. April 2005, TZ 259/05, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichtes wird aufgehoben.
Dem Rekursgericht wird aufgetragen, über den Rekurs der Antragsteller gegen den zu TZ 259/05 ergangenen Beschluss des Erstgerichtes unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Text
Begründung:
Die Antragsteller beantragen - soweit es für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - unter anderem die „Anmerkung der mittlerweile eingetretenen Adressänderung" der Liegenschaftseigentümer in „9181 Ladine/Ladinach 181". Der Antrag wurde in slowenischer Sprache eingebracht. In der Übersetzung lautete der Antrag auf Adressänderung nur „9181 Ladinach 181".
Das Erstgericht bewilligte den Antrag mit der Adresse „9181 Ladinach 181".
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsteller, der sich ausschließlich dagegen richtete, dass die Adressänderung nicht zweisprachig mit „9181 Ladine/Ladinach 181" erfolgte, mit der Begründung zurück, dass die Änderung der Eigentümeradresse bloß mittels Ersichtlichmachung im Sinne des § 12 Abs 4 GUG vorzunehmen sei und der Entscheidung darüber ein amtswegiger Charakter zur Berichtigung einer Grundbuchseintragung bzw zur Bereinigung des Grundbuchs im Sinn der §§ 130, 131 und 132 GBG zukomme. § 12 Abs 4 GUG begründe zwar keine Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, die Richtigkeit der Anschriften von Liegenschaftseigentümern laufend zu überwachen, ergebe sich jedoch bei grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich eine bestimmte Anschrift geändert habe, so sei dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Ein dennoch gestellter Antrag könne angesichts der gegebenen Amtswegigkeit des Berichtigungsvorganges stets nur als Anregung aufgefasst werden. Die ständige Judikatur zum Berichtigungsverfahren sei daher auf den vorliegenden Fall übertragbar, sodass den Parteien kein wirkliches Antrags- und Rekursrecht zustehe. Die Partei habe auch dann kein Rechtsmittelrecht, wenn sie eine Anregung formell in einen Antrag kleide. Der Rekurs sei daher ohne eine meritorische Behandlung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsteller, der sich ausschließlich dagegen richtete, dass die Adressänderung nicht zweisprachig mit „9181 Ladine/Ladinach 181" erfolgte, mit der Begründung zurück, dass die Änderung der Eigentümeradresse bloß mittels Ersichtlichmachung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, GUG vorzunehmen sei und der Entscheidung darüber ein amtswegiger Charakter zur Berichtigung einer Grundbuchseintragung bzw zur Bereinigung des Grundbuchs im Sinn der Paragraphen 130,, 131 und 132 GBG zukomme. Paragraph 12, Absatz 4, GUG begründe zwar keine Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, die Richtigkeit der Anschriften von Liegenschaftseigentümern laufend zu überwachen, ergebe sich jedoch bei grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich eine bestimmte Anschrift geändert habe, so sei dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Ein dennoch gestellter Antrag könne angesichts der gegebenen Amtswegigkeit des Berichtigungsvorganges stets nur als Anregung aufgefasst werden. Die ständige Judikatur zum Berichtigungsverfahren sei daher auf den vorliegenden Fall übertragbar, sodass den Parteien kein wirkliches Antrags- und Rekursrecht zustehe. Die Partei habe auch dann kein Rechtsmittelrecht, wenn sie eine Anregung formell in einen Antrag kleide. Der Rekurs sei daher ohne eine meritorische Behandlung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs aber zulässig sei, da nicht auszuschließen sei, dass der minderheitenrechtliche Aspekt der vorliegenden Entscheidung über einen Grundbuchsberichtigungsfall den hievon berührten Verfahrensparteien allenfalls doch und ungeachtet der gebotenen Amtswegigkeit des Berichtigungsvorganges einen subjektiven Anspruch darauf verleihe, hier auch Partei- und Rekursrechte zu verfolgen.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Nach § 12 Abs 4 GUG ist bei der Eintragung des Eigentümers und des Bauberechtigten auch deren Anschrift ersichtlich zu machen. Damit soll nach den Erläuternden Bemerkungen selbstverständlich keine Pflicht des Grundbuchsgerichtes begründet werden, die Anschriften laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen (EB zu § 12 GUG in Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, 427 f; so auch 5 Ob 158/03a = SZ 203/101). Das Rekursgericht übersieht also, dass dem Eigentümer nicht nur ein Anregungsrecht im Sinne einer Grundbuchsberichtigung eingeräumt wird, sondern ein eigenes Antragsrecht zur Ersichtlichmachung seiner Anschrift. Das ist im Hinblick auf die Bedeutung grundbuchsrechtlicher Verständigungen auch durchaus sinnvoll. Hat aber der Eigentümer ein Antragsrecht, so steht ihm auch ein Rechtsmittelrecht zu, wenn seinem Antrag nicht vollständig stattgegeben wird, also seine Anschrift abweichend von seinem Antrag unvollständig oder unrichtig eingetragen wird. Den Antragstellern kommt daher im Gegensatz zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes Rechtsmittellegitimation zu.Nach Paragraph 12, Absatz 4, GUG ist bei der Eintragung des Eigentümers und des Bauberechtigten auch deren Anschrift ersichtlich zu machen. Damit soll nach den Erläuternden Bemerkungen selbstverständlich keine Pflicht des Grundbuchsgerichtes begründet werden, die Anschriften laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen (EB zu Paragraph 12, GUG in Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, 427 f; so auch 5 Ob 158/03a = SZ 203/101). Das Rekursgericht übersieht also, dass dem Eigentümer nicht nur ein Anregungsrecht im Sinne einer Grundbuchsberichtigung eingeräumt wird, sondern ein eigenes Antragsrecht zur Ersichtlichmachung seiner Anschrift. Das ist im Hinblick auf die Bedeutung grundbuchsrechtlicher Verständigungen auch durchaus sinnvoll. Hat aber der Eigentümer ein Antragsrecht, so steht ihm auch ein Rechtsmittelrecht zu, wenn seinem Antrag nicht vollständig stattgegeben wird, also seine Anschrift abweichend von seinem Antrag unvollständig oder unrichtig eingetragen wird. Den Antragstellern kommt daher im Gegensatz zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes Rechtsmittellegitimation zu.
Da aber das Rekursgericht den Rekurs ohne meritorische Erledigung zurückgewiesen hat, ist dem Obersten Gerichtshof eine Sachentscheidung zur Zeit verwehrt, weil eine solche - insbesondere im Hinblick auf § 126 Abs 2 GBG - gegen die zwingenden Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit verstieße (5 Ob 210/02x, 5 Ob 163/02k, RIS-Justiz RS0007030). Es war daher die Rechtssache an das Rekursgericht zur meritorischen Entscheidung über den Rekurs zurückzuverweisen.Da aber das Rekursgericht den Rekurs ohne meritorische Erledigung zurückgewiesen hat, ist dem Obersten Gerichtshof eine Sachentscheidung zur Zeit verwehrt, weil eine solche - insbesondere im Hinblick auf Paragraph 126, Absatz 2, GBG - gegen die zwingenden Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit verstieße (5 Ob 210/02x, 5 Ob 163/02k, RIS-Justiz RS0007030). Es war daher die Rechtssache an das Rekursgericht zur meritorischen Entscheidung über den Rekurs zurückzuverweisen.
Textnummer
E79591European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00206.05P.0110.000Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011