Die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, wurde am 6. Juni 1990 in Wien mit schwersten körperlichen und geistigen Behinderungen geboren. Mit 18. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin in die volle Erziehung der Stadt Wien übernommen. Sie wurde im Säuglingsheim des Zentral-Krippenvereines in Wien, Lainzer Straße, aufgenommen. Die Kosten der vollen Erziehung werden vom Land Wien zur Gänze getragen. Am 20. Juli 1993 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung ... mehr lesen...
Index: L92209 Pflegegeld WienL92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
Norm: JWG Wr 1990 §34;JWG Wr 1990 §38;JWG Wr 1990 §39 Abs1;PGG Wr 1993 §3 Abs4;
Rechtssatz: Die minderjährige Beschwerdeführerin wird in einem Heim im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 34 Wr JWG 1990 erzogen. Die gesamten Kosten dieser Unterbringung werden durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger vorläufig getragen (§ 38 Wr JWG 1990). Die ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, wurde am 6. Juli 1991 in Wien mit schwersten Behinderungen geboren. Nach der Geburt verblieb sie in stationärer Behandlung im Krankenhaus und wurde mit 17. Juni 1992 in volle Erziehung der Stadt Wien übernommen. Sie wurde im Säuglingsheim des Zentral-Krippenvereines in Wien, Lainzer Straße, aufgenommen. Die Kosten der vollen Erziehung von zuletzt monatlich S 25.080,--, werden vom Land Wien zur Gänze getragen. Mit Schreib... mehr lesen...
Index: L92209 Pflegegeld WienL92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §140;ABGB §143;JWG Wr 1990 §39 Abs1;PGG Wr 1993 §3 Abs4;
Rechtssatz: Die Erfüllung der Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht iSd § 39 Abs 1 Wr JWG 1990 stellt keine soziale Härte iSd § 3 Abs 4 Wr PGG 1993 dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...