RS Vwgh 2000/10/18 97/08/0445

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

L92209 Pflegegeld Wien
L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien

Norm

JWG Wr 1990 §34;
JWG Wr 1990 §38;
JWG Wr 1990 §39 Abs1;
PGG Wr 1993 §3 Abs4;

Rechtssatz

Die minderjährige Beschwerdeführerin wird in einem Heim im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 34 Wr JWG 1990 erzogen. Die gesamten Kosten dieser Unterbringung werden durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger vorläufig getragen (§ 38 Wr JWG 1990). Die Heranziehung der minderjährigen Beschwerdeführerin zur Tragung dieser Kosten hat gemäß § 39 Abs 1 legcit jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Belastung mit den Kosten für sie eine Härte bedeuten würde. Die Nachsichterteilung gemäß § 3 Abs 4 Wr PGG 1993 ist sohin zur Vermeidung einer sozialen Härte im Sinne einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung der Anspruchswerberin nicht geboten (vgl das hg E 10.3.1998, 96/08/0317).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080445.X01

Im RIS seit

10.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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