Entscheidungsgründe: I.1. Die klagende Landeshauptstadt Linz begehrt mit der unter Berufung auf Art137 B-VG gegen das Land OÖ erhobenen Klage die Bezahlung eines Betrages von S 5,237.724,89 als Aufwandersatz für den Betrieb von 13 öffentlichen Mutterberatungsstellen in den Jahren 1974 und 1975. Sie begründet ihren Anspruch im wesentlichen damit, daß nach §35 des Oö. Jugendwohlfahrtgesetzes (Oö. JWG) die Kostentragung für eine Mutterberatung grundsätzlich den Trägern der öffentlich... mehr lesen...
Index: L9 Sozial- und GesundheitsrechtL9270 Jugendwohlfahrt, Kinderheime
Norm: B-VG Art137 / Klage zw GebietskJWG §1Oö JWG 1955 §3 Abs2Oö JWG 1955 §35Oö SozialhilfeG 1973 §34 Abs1 Z3 litaZPO §393
Rechtssatz: Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz iVm Oö. Sozialhilfegesetz; der Aufwand für die Einrichtung und den Betrieb von Mutterberatungsstellen im Rahmen des Magistrates einer Statutarstadt ist vom Land zu tragen *) Dieses Erke... mehr lesen...