Entscheidungen zu § 34 JWG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/18 97/08/0445

Die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, wurde am 6. Juni 1990 in Wien mit schwersten körperlichen und geistigen Behinderungen geboren. Mit 18. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin in die volle Erziehung der Stadt Wien übernommen. Sie wurde im Säuglingsheim des Zentral-Krippenvereines in Wien, Lainzer Straße, aufgenommen. Die Kosten der vollen Erziehung werden vom Land Wien zur Gänze getragen. Am 20. Juli 1993 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.10.2000

RS Vwgh 2000/10/18 97/08/0445

Index: L92209 Pflegegeld WienL92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
Norm: JWG Wr 1990 §34;JWG Wr 1990 §38;JWG Wr 1990 §39 Abs1;PGG Wr 1993 §3 Abs4;
Rechtssatz: Die minderjährige Beschwerdeführerin wird in einem Heim im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 34 Wr JWG 1990 erzogen. Die gesamten Kosten dieser Unterbringung werden durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger vorläufig getragen (§ 38 Wr JWG 1990). Die ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.10.2000

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