Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. September 1994 wurde dem Verein "XY" über dessen Eingabe vom Juni 1994 die Bewilligung zum Betrieb einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung auf der Liegenschaft B, K-Straße 8, unter Vorschreibung verschiedener näher bezeichneter Bedingungen und Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde dem antragstellenden Verein zu Handen der stellvertretenden Obfrau C, dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt,... mehr lesen...
Index: L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim Oberösterreich40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §8;JWG OÖ 1991 §30 Abs2;JWG OÖ 1991 §32 Abs1;JWG OÖ 1991 §32 Abs3;
Rechtssatz: Das OÖ JWG 1991 sieht eine Parteistellung von Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung von Kinderbetreuungseinrichtungen nicht vor. Die gesetzlichen Bestimmungen räumen diesen Personen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit e... mehr lesen...