RS Vwgh 1997/3/19 95/11/0009

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JWG OÖ 1991 §30 Abs2;
JWG OÖ 1991 §32 Abs1;
JWG OÖ 1991 §32 Abs3;

Rechtssatz

Das OÖ JWG 1991 sieht eine Parteistellung von Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung von Kinderbetreuungseinrichtungen nicht vor. Die gesetzlichen Bestimmungen räumen diesen Personen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit ein. Es ist darin auch nicht vorgesehen, daß bestimmte Umstände in bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind, sodaß sie auch nicht vermöge eines rechtlichen Interesses iSd § 8 AVG an der Sache beteiligt sind. Die im § 30 Abs 2 OÖ JWG 1993 angeführten Kriterien für eine Bewilligung einer Kinderbetreuungseinrichtung betreffen im wesentlichen Gesichtspunkte der Pädagogik sowie Sicherheit und Gesundheit der betreuten Kinder, damit öffentliche Interessen, nicht jedoch spezielle Interessen der Nachbarn bzw Eigentümer benachbarter Grundstücke. Insbsondere sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Interessen daran, daß das Verkehrsaufkommen nicht vermehrt werde und es zu keiner zusätzlichen Lärmerregung komme, keine in einem Bewilligungsverfahren gemäß § 30 OÖ JWG 99 relevanten Kriterien. Sie sind daher nicht geeignet, eine Parteistellung des Nachbarn zu begründen.

Schlagworte

Beteiligter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110009.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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