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L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das OÖ JWG 1991 sieht eine Parteistellung von Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung von Kinderbetreuungseinrichtungen nicht vor. Die gesetzlichen Bestimmungen räumen diesen Personen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit ein. Es ist darin auch nicht vorgesehen, daß bestimmte Umstände in bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind, sodaß sie auch nicht vermöge eines rechtlichen Interesses iSd § 8 AVG an der Sache beteiligt sind. Die im § 30 Abs 2 OÖ JWG 1993 angeführten Kriterien für eine Bewilligung einer Kinderbetreuungseinrichtung betreffen im wesentlichen Gesichtspunkte der Pädagogik sowie Sicherheit und Gesundheit der betreuten Kinder, damit öffentliche Interessen, nicht jedoch spezielle Interessen der Nachbarn bzw Eigentümer benachbarter Grundstücke. Insbsondere sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Interessen daran, daß das Verkehrsaufkommen nicht vermehrt werde und es zu keiner zusätzlichen Lärmerregung komme, keine in einem Bewilligungsverfahren gemäß § 30 OÖ JWG 99 relevanten Kriterien. Sie sind daher nicht geeignet, eine Parteistellung des Nachbarn zu begründen.
Schlagworte
Beteiligter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110009.X02Im RIS seit
24.01.2001