Entscheidungen zu § 22 Abs. 4 JWG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/14 99/11/0344

Mit Spruchpunkt II. des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. September 1995 auf Erteilung der Bewilligung der Übernahme von Kindern in Tagespflege und Erziehung an einer näher umschriebenen Anschrift im 21. Wiener Gemeindebezirk bzw. in anderen noch einzurichtenden Räumlichkeiten gemäß § 22 Abs. 4 und 5 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990 - WrJWG 1990, LGBl. Nr. 36, abgewiesen. Dieser Bescheid ist ein Ersatzbescheid na... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.12.1999

RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0344

Index: L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
Norm: JWG Wr 1990 §22 Abs4;
Rechtssatz: Da gemäß § 22 Abs 4 Wr JWG 1990 bei der Bewilligung der Übernahme in Pflege und Erziehung die bestmögliche Förderung des zu pflegenden Minderjährigen sichergestellt und seine soziale Integration gewährleistet sein muss, genügen begründete Zweifel (ein begründeter Verdacht), die Bewilligung zu versagen (hier: Kommen die Sachverstä... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.12.1999

RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0344

Index: L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
Norm: JWG Wr 1990 §21 Abs2;JWG Wr 1990 §22 Abs4;
Rechtssatz: § 22 Abs 4 Wr JWG 1990 ist sowohl auf Pflegeeltern als auch auf andere Pflegepersonen wie Tagesmütter/Tagesväter anzuwenden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verweisung auf § 21 Abs 2 Wr JWG 1990, obwohl dort eine Einschränkung auf die Fälle nicht bloß vorübergehender Unterbringung normiert wird. Diese E... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.12.1999

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