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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
JWG Wr 1990 §22 Abs4;Rechtssatz
Da gemäß § 22 Abs 4 Wr JWG 1990 bei der Bewilligung der Übernahme in Pflege und Erziehung die bestmögliche Förderung des zu pflegenden Minderjährigen sichergestellt und seine soziale Integration gewährleistet sein muss, genügen begründete Zweifel (ein begründeter Verdacht), die Bewilligung zu versagen (hier:
Kommen die Sachverständigen auf Grund der von ihnen aus dem jeweiligen aufgenommenen Befund gewonnenen Bedenken gegen die Eignung des Bewilligungswerbers zur Empfehlung, die Bewilligung zu versagen, muss dies bereits als ein ausreichender Grund für die Versagung angesehen werden, auch wenn andere Gutachter solche Bedenken nicht geäußert haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110344.X02Im RIS seit
21.02.2002