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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
JWG Wr 1990 §21 Abs2;Rechtssatz
§ 22 Abs 4 Wr JWG 1990 ist sowohl auf Pflegeeltern als auch auf andere Pflegepersonen wie Tagesmütter/Tagesväter anzuwenden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verweisung auf § 21 Abs 2 Wr JWG 1990, obwohl dort eine Einschränkung auf die Fälle nicht bloß vorübergehender Unterbringung normiert wird. Diese Einschränkung bezieht sich aber nur auf das Bewilligungserfordernis, dass die begründete Aussicht besteht, es werde eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt. Bei Tagesmüttern/Tagesvätern wäre ein solches Erfordernis nicht nur überspitzt, sondern im Gegenteil in Anbetracht des Umstandes, dass die Beziehung zu den leiblichen Eltern (einem Elternteil) aufrecht bleibt, sogar unerwünscht. Die in § 22 Abs 4 Wr JWG 1990 geforderte Sicherstellung der bestmöglichen Förderung des Pflegekindes und die Gewährleistung seiner sozialen Integration ist aber auch in Ansehung von Tagesmüttern/Tagesvätern für die Erteilung einer Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110344.X01Im RIS seit
21.02.2002