Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des beschwerdeführenden Vereins vom 1. September 1995 auf Feststellung der Eignung, "privatrechtliche"Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu erfüllen, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1992, abgewiesen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Konzept sei zu entnehmen, daß er unter einer näher genannten Bezeichnung... mehr lesen...
Index: L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim Burgenland
Norm: JWG Bgld 1992 §2 Abs1;
Rechtssatz: Nach §2 Abs1 Bgld JWG 1992 sind Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt dann nicht zu erfüllen, wenn die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen ohnedies gewährleisten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997110132.X02 Im RIS seit 1... mehr lesen...