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L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim BurgenlandNorm
JWG Bgld 1992 §2 Abs1;Rechtssatz
Nach §2 Abs1 Bgld JWG 1992 sind Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt dann nicht zu erfüllen, wenn die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen ohnedies gewährleisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110132.X02Im RIS seit
11.07.2001