Norm: ABGB §879 BIIoIESG §3c Z3
Rechtssatz: Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründet werden sollen, sind rechtsmissbräuchlich und damit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig (Hier: Sittenwidrige Vereinbarung zwischen Masseverwalter und Arbeitnehmer nach Schließung des Unternehmens während des Karenzgeldbezugs über die Beendigung des Karenzurlaubs, damit die Arbeitnehmerin we... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war als Verkäuferin bei der M***** K***** KG beschäftigt. Ihr Sohn wurde am 20.6.2001 geboren. Sie bezog vom 29. 4. 2001 bis 19. 8. 2001 Wochenhilfe und im Anschluss daran bis 20. 12. 2003 gemäß § 1 Z 1 KGG von der Tiroler Gebietskrankenkasse Karenzgeld. Die Klägerin war als Verkäuferin bei der M***** K***** KG beschäftigt. Ihr Sohn wurde am 20.6.2001 geboren. Sie bezog vom 29. 4. 2001 bis 19. 8. 2001 Wochenhilfe und im Anschluss daran bis 20. 12... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIoIESG §3c Z3
Rechtssatz: Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründet werden sollen, sind rechtsmissbräuchlich und damit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig (Hier: Sittenwidrige Vereinbarung zwischen Masseverwalter und Arbeitnehmer nach Schließung des Unternehmens während des Karenzgeldbezugs über die Beendigung des Karenzurlaubs, damit die Arbeitnehmerin we... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 11. 5. 1998 im Unternehmen der B***** GmbH als Angestellte beschäftigt. Vom 25. 8. 1998 bis 3. 9. 2000 befand sie sich im Mutterschutz- bzw Karenzurlaub. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. 2. 2000 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet. Im Zuge des Konkurses erfolgte mit 13. 3. 2000 die Betriebsstilllegung. Die Klägerin erlangte erstmals Anfang August 2000 Kenntnis von der Konku... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z1IESG §3 Abs1IESG §3 Abs3 litaIESG §3cIESG §6 Abs1MuttSchG §15 Abs4
Rechtssatz: Die sozialpolitische Begünstigung gemäß § 3 Abs 3 a IESG besteht in der zusätzlichen Gewährung des laufenden Entgelts für vier Wochen (gemäß § 15 Abs 4 MuttSchG) und gebietet zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber nicht besonders geschützten Arbeitnehmern die Berücksichtigung einer auch später fällig werdenden Abfertigung. En... mehr lesen...