Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründet werden sollen, sind rechtsmissbräuchlich und damit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig (Hier: Sittenwidrige Vereinbarung zwischen Masseverwalter und Arbeitnehmer nach Schließung des Unternehmens während des Karenzgeldbezugs über die Beendigung des Karenzurlaubs, damit die Arbeitnehmerin wegen ihres gleichzeitigen Austritts nach § 25 KO die Kündigungsentschädigung vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhält).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119685Im RIS seit
11.12.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019