RS OGH 2004/11/11 8ObS15/04w, 8ObS7/19s

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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Norm

ABGB §879 BIIo
IESG §3c Z3

Rechtssatz

Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründet werden sollen, sind rechtsmissbräuchlich und damit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig (Hier: Sittenwidrige Vereinbarung zwischen Masseverwalter und Arbeitnehmer nach Schließung des Unternehmens während des Karenzgeldbezugs über die Beendigung des Karenzurlaubs, damit die Arbeitnehmerin wegen ihres gleichzeitigen Austritts nach § 25 KO die Kündigungsentschädigung vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhält).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119685

Im RIS seit

11.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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