RS OGH 1995/4/27 8ObS15/95, 8ObS1/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1995
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Norm

IESG §1 Abs2 Z1
IESG §3 Abs1
IESG §3 Abs3 lita
IESG §3c
IESG §6 Abs1
MuttSchG §15 Abs4

Rechtssatz

Die sozialpolitische Begünstigung gemäß § 3 Abs 3 a IESG besteht in der zusätzlichen Gewährung des laufenden Entgelts für vier Wochen (gemäß § 15 Abs 4 MuttSchG) und gebietet zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber nicht besonders geschützten Arbeitnehmern die Berücksichtigung einer auch später fällig werdenden Abfertigung.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 15/95
    Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 ObS 15/95
  • 8 ObS 1/03k
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObS 1/03k
    Vgl auch; Beisatz: §3c IESG ersetzt und modifiziert den Inhalt des bisherigen §3 Abs3a IESG. Das Insolvenzgeld steht ausnahmsweise auch dann zu, wenn die Ansprüche nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens oder des Konkurses entstanden sind. (T1); Beisatz: Ansprüche auf laufendes Entgelt und Beendigungsansprüche sind bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der in Karenzurlaub befindlichen Arbeitnehmerin durch eine auch nach Betriebsstillegung erforderlichde Auflösungserklärung gesichert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076549

Dokumentnummer

JJR_19950427_OGH0002_008OBS00015_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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