Norm
IESG §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Die sozialpolitische Begünstigung gemäß § 3 Abs 3 a IESG besteht in der zusätzlichen Gewährung des laufenden Entgelts für vier Wochen (gemäß § 15 Abs 4 MuttSchG) und gebietet zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber nicht besonders geschützten Arbeitnehmern die Berücksichtigung einer auch später fällig werdenden Abfertigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076549Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_008OBS00015_9500000_001