Der Beschuldigte und nunmehrige Berufungswerber hat laut Straferkenntnis (1. Übertretung) § 21 Abs 1 letzter Satz Arbeitsmittelverordnung - AM-VO in Verbindung mit § 35 Abs 1 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG verletzt. Die Tat ist diesbezüglich mit folgenden Worten umschrieben: Der Arbeitnehmer, Herr G O, wurde im Bereich vor der Werkstätte mit Hilfe des Hubstaplers der Type KALMAR 5 DCD 160-12, Serien Nr. T331030206, der zum Heben und Bewegen von Lasten bestimmt ist und über keine... mehr lesen...
Rechtssatz: ArbeitnehmerInnen dürfen gemäß § 21 Abs 1 AM-VO auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen. Ein Hubstapler ist ein für die Beförderung von Lasten bestimmtes Arbeitsmittel; jedoch ist eine mit der Staplergabel aufgenommene Palette keine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung. Unter den Terminus "Befördern" im Sinn des § 21 Abs 1 AM-VO fällt neben horizontalen Be... mehr lesen...