RS UVS Steiermark 2007/03/13 30.12-36/2006

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Veröffentlicht am 13.03.2007
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Rechtssatz

ArbeitnehmerInnen dürfen gemäß § 21 Abs 1 AM-VO auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen. Ein Hubstapler ist ein für die Beförderung von Lasten bestimmtes Arbeitsmittel; jedoch ist eine mit der Staplergabel aufgenommene Palette keine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung. Unter den Terminus "Befördern" im Sinn des § 21 Abs 1 AM-VO fällt neben horizontalen Bewegungen nicht nur das Heben von Personen mit einem Hubstapler, sondern auch das zu B?den Lassen. Die Angabe der  Richtung der Beförderung ist kein wesentliches Tatbestandsmerkmal (vgl sinngemäß VwGH 2.9.1992, 92/02/0169, ergangen zur Fahrtrichtung des Lenkens nach § 5 Abs 1 StVO).

Schlagworte
Hubstapler befördern Richtung heben zu Boden lassen Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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