Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit dem 3. 2. 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Er war Kassier und Wechselsachbearbeiter und hatte zuletzt die Leitung der Kassa inne. Auf dieses Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen Anwendung, dessen § 21b („Verfallsfrist") wie folgt lautet: „Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis sind, soweit nicht ausdrücklich in diesem Kollektivvertrag oder im Gesetz eine ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, der mittlerweile ein Sachwalter beigegeben wurde, ist bei der A***** GmbH, die sich dem Betrieb von Sozialprojekten widmet, als Reinigungskraft beschäftigt. Der Beklagte war ebenfalls bei dieser GmbH beschäftigt, zuletzt als Stellvertreter des Leiters für Transport und Verkauf. Er war gegenüber der Klägerin in Teilbereichen ihrer Arbeit weisungsbefugt. Der Beklagte sprach mit der Klägerin durchwegs in einem rauen und harten Umgangston. Etwa ab Her... mehr lesen...
Norm: GlBG §7 Abs1GlBG §7 Abs2
Rechtssatz: Die von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien zur Bemessung des Ersatzanspruchs bei sexueller Belästigung können grundsätzlich auch bei der geschlechtsbezogenen Belästigung angewendet werden. Entscheidungstexte 8 ObA 59/08x Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 59/08x Bem: Hier war noch das GlBG in der Fassung vor der am 1.8.200... mehr lesen...
Norm: ABGB §1157BDG §43aGlBG §7 Abs2
Rechtssatz: Mobbing verlangt in der Regel eine andauernde Handlung, ein prozesshaftes Geschehen, während geschlechtsbezogene Belästigungen schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden können. Entscheidungstexte 8 ObA 59/08x Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 59/08x Bem: Hier wurde das Vorliegen einer geschlechts... mehr lesen...
Norm: GlBG §7 Abs1GlBG §7 Abs2
Rechtssatz: Die sexuelle Belästigung stellt nur einen Spezialfall der geschlechtsbezogenen Belästigung dar. Wesentliches Unterscheidungskriterium ist das der „sexuellen Sphäre zugehörige Verhalten", das bei der geschlechtsbezogenen Belästigung nicht vorliegt. Während unter sexuellem Verhalten jene Verhaltensweisen zu verstehen sind, die auf den körperlich sexuellen Bereich abzielen, sind unter geschlechtsbezogenem... mehr lesen...