Norm
GlBG §7 Abs1Rechtssatz
Die sexuelle Belästigung stellt nur einen Spezialfall der geschlechtsbezogenen Belästigung dar. Wesentliches Unterscheidungskriterium ist das der „sexuellen Sphäre zugehörige Verhalten", das bei der geschlechtsbezogenen Belästigung nicht vorliegt. Während unter sexuellem Verhalten jene Verhaltensweisen zu verstehen sind, die auf den körperlich sexuellen Bereich abzielen, sind unter geschlechtsbezogenem Verhalten jene Verhaltensweisen zu subsumieren, welche die Betroffenen objektiv aufgrund ihres Geschlechts belästigen/diskriminieren, die aber nichts mit sexuellem Verhalten zu tun haben. Kern der Belästigung im Sinn des § 7 GlBG ist das Abzielen auf das bloße Geschlecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124077Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009