RS OGH 2008/9/2 8ObA59/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
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Norm

GlBG §7 Abs1
GlBG §7 Abs2

Rechtssatz

Die sexuelle Belästigung stellt nur einen Spezialfall der geschlechtsbezogenen Belästigung dar. Wesentliches Unterscheidungskriterium ist das der „sexuellen Sphäre zugehörige Verhalten", das bei der geschlechtsbezogenen Belästigung nicht vorliegt. Während unter sexuellem Verhalten jene Verhaltensweisen zu verstehen sind, die auf den körperlich sexuellen Bereich abzielen, sind unter geschlechtsbezogenem Verhalten jene Verhaltensweisen zu subsumieren, welche die Betroffenen objektiv aufgrund ihres Geschlechts belästigen/diskriminieren, die aber nichts mit sexuellem Verhalten zu tun haben. Kern der Belästigung im Sinn des § 7 GlBG ist das Abzielen auf das bloße Geschlecht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 59/08x
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 59/08x
    Beisatz: Während es bei bestimmten Äußerungen auf der Hand liegt, dass es sich dabei um „geschlechtsbezogenes Verhalten" handelt (zum Beispiel „Blondinenwitz"), ist dort, wo herabwürdigendes Verhalten, Gehässigkeiten oder Beschimpfungen nicht per se geschlechtsbezogen erfolgen, das Motiv für diese Verhaltensweisen maßgebend. Mit der Feststellung, dass das Verhalten des Beklagten der Klägerin gegenüber „darauf beruhte, dass sie eine Frau ist", hat das Erstgericht ein Motiv des Beklagten für sein herabsetzendes Verhalten der Klägerin gegenüber festgestellt, das als geschlechtsbezogen zu qualifizieren ist. (T1); Bem: Hier wurde das Vorliegen einer geschlechtsbezogenen Belästigung bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124077

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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