Unstrittig ist, dass der Kläger bei dem Unternehmen N***** seit dem Jahr 2000 als LKW Fahrer beschäftigt ist. Das Unternehmen N***** ist als Frächter für die Qu***** AG&CoKG tätig. Dort sind der Erstbeklagte seit Jänner 2002, der Zweitbeklagte seit April 2003, im Rahmen ihrer Beschäftigung als Lagerarbeiter u.a. für das Be- und Entladen der LKWs zuständig. Der Kläger begehrt mit seinen Klagen zu 18 Cga 120/05t und 18 Cga 121/05i einen Ausgleich nach dem Gleichbehandlungsgesetz ... mehr lesen...
Norm: GlBG §21 Abs1 Z3GlBG §6 Abs2GlBG §12 Abs11GlBG §12 Abs12GlBG §26 Abs11
Rechtssatz: Kann ein Arbeitnehmer glaubhaft machen, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Homosexualität durch entwürdigende Äußerungen und anstößiges Verhalten diskriminiert und belästigt worden zu sein, so liegen die Voraussetzungen für Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sowie sexueller Belästigung vor. ... mehr lesen...