Norm
GlBG §21 Abs1 Z3Rechtssatz
Kann ein Arbeitnehmer glaubhaft machen, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Homosexualität durch entwürdigende Äußerungen und anstößiges Verhalten diskriminiert und belästigt worden zu sein, so liegen die Voraussetzungen für Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sowie sexueller Belästigung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2006:RSA0000043Dokumentnummer
JJR_20060714_LG00569_018CGA00120_05T0000_001