Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.10.2001, als Lenker des Kraftfahrzeuges (Mercedes Benz A 170) mit dem Kennzeichen 1.) um 09.40 Uhr, in Graz 4., Bahnhofgürtel 85-89 bzw. Europaplatz gegenüber 3, vorschriftswidrig einen selbstständigen Gleiskörper in der Längsrichtung befahren und 2.) um 09.40 Uhr, in Graz 4., Bahnhofgürtel gegenüber Nr. 85, das deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" missachte... mehr lesen...
Rechtssatz: Dient das Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 2 StVO (Einfahrt verboten) ausschließlich dem Zweck, auf das Verbot des Befahrens eines selbständigen Gleiskörpers nach § 8 Abs 5 StVO aufmerksam zu machen (wenn es nämlich auf dem kurzen Übergang zwischen der Fahrbahn und dem von ihr durch einen Grünstreifen getrennten Gleiskörper steht, und weil sich erst anschließend an dem Gleiskörper ein Geh- und Radweg und dann eine andere Fahrbahn befinden), wird die Übertretung dieses Vorsc... mehr lesen...