Rechtssatz
Begünstigungen der im § 6 Abs 4 EVO genannten Art sind den Tarifen gegenübergestellt worden und sohin nicht Bestandteil des Tarifs selbst. Auf sie hat nur ein bestimmter Vertragspartner bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Anspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058476Dokumentnummer
JJR_19810115_OGH0002_0070OB00504_8100000_002