Dem BW war im Straferkenntnis zur Last gelegt worden, er habe sich als Lenker eines KFZ geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, da B er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Er brachte dagegen im wesentlichen vor, daß der verwendete Alkomat nicht funktionsfähig gewesen sei. Er habe ausreichend lange in das Mundstück geblasen, weshalb am Gerät ein Defekt vorgelegen sein müsse. Es sei ihm zwar vorgeworfen worden, daß die Blaszeit zu kurz gewesen sei, dies stelle aber keine Verweigerung der Alkomatuntersuchung dar. Der UVS stellte fest, daß das Gerät ordnungsgemäß geeicht war, sowie daß kurz nach gegenständlicher Atemluftkontrolle eine weitere mit diesem Gerät durchgeführte wurde, welche positiv verlief. Dieses Ergebnis war einwandfrei und es lagen keine Anzeichen einer Gerätestörung vor. Der BW selbst schätzte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Zeit seiner Blasversuche mit zwei bis sechs Sekunden ein. Es blieb unbestritten, daß bei allen vier Versuchen vom Gerät der Ausdruck "Blaszeit zu kurz" ausgeworfen wurde. Bei den Versuchen war der BW vom Sicherheitswachebeamten beobachtet worden, welcher zudem die Sekunden ungefähr mitzählte. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Bachler über die Berufung des Herrn Emmerich S vom 2.3.1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 18.12.1992, Zahl Pst 3517/F/92, wegen Übertretung des §5 Abs12 iVm §99 Abs11 litb StVO 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:
Gemäß §66 Abs14 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 1.600,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Dem Berufungswerber war zur Last gelegt worden:
"Sie haben am 6.5.1992 um 01.45 Uhr in Wien, V-gasse als Lenker des KFZ W-62 sich geweigert Ihre Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden."
Der Berufungswerber brachte im wesentlichen dagegen vor, daß der verwendete Alkomat nicht funktionsfähig gewesen sei. Es wäre nur mit entsprechend technischer Ausbildung möglich gewesen festzustellen, daß keine Funktionsstörung vorlag. Weiters bringt der Berufungswerber vor, es sei ihm zwar vorgeworfen worden, die Blaszeit sei zu kurz gewesen, dies stelle aber keine Verweigerung der Alkomatuntersuchung dar.
Obwohl der Berufungswerber keine konkreten Behauptungen hinsichtlich des Vorliegens eines Defektes des Atemalkoholmeßgerätes vorbrachte (siehe auch VwGH 28.6.1989, 89/02/0022 ua) wurde der Eichschein des gegenständlichen Gerätes eingeholt. Dieser ergab, daß das Gerät zuletzt am 29.1.1992 geeicht wurde. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft am 31.12.1994 ab. Weiters wurde über Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates von der Sicherheitswacheabteilung des Bezirkspolizeikommissariates am 3.5.1993 bekanntgegeben, daß kurz vor gegenständlicher versuchter Atemluftkontrolle mit gegenständlichem Alkomaten keine Untersuchung vorgenommen wurde, kurz danach jedoch wurde eine Atemluftkontrolle durchgeführt, welche positiv verlief. Dieses Ergebnis war einwandfrei und es lagen keine Anzeichen einer Gerätestörung vor.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.7.1993 gab der Berufungswerber an:
"Ich war ca 14 Tage aus Wien abwesend. Als ich nach einer ca 6stündigen Fahrt in Wien ankam ging ich in das Lokal "Steirer Stube", wo ich im Zeitraum von ca 1,5 Stunden drei Sommergespritzte trank. Als ich das Lokal verließ zündete ich eine Zigarette an, stieg ins Auto, parkte aus und fuhr in Richtung meiner Wohnadresse. Weil mir die Zigarette hinunterfiel und ich mich danach bückte, geriet ich zu weit nach links und mußte einen Ruck nach rechts machen. Zudem übersah ich, daß in der Zwischenzeit eine Baustelle errichtet worden war und bremste deshalb stark ab. Kurz danach wurde ich angehalten. Ich mußte das Kfz auf einen freien Platz in der Baustelle abstellen. Die SWB sagten mir, daß sie glauben, daß ich alkoholisiert sei und ich zum Alkomattest mitkommen müsse. Ich war damit einverstanden und fuhr mit. Man sagte mir ich solle lang und fest in den Alkomat hineinblasen. Ich habe den Schlauch genommen und hineingeblasen. Ich kann jetzt nicht genau sagen wie lange ich hineingeblasen habe. Mir wurde mitgeteilt, daß keine Anzeige kam und ich noch länger und noch fester hineinblasen solle. Ich weiß nicht wie lange ich in Sekunden geblasen habe, daß kann schätzungsweise zwei bis drei oder auch fünf bis sechs Sekunden gewesen sein. Ich habe dreimal hineingeblasen. Nach Vorhalt, daß vier Versuche im Akt einliegen: Es ist möglich, daß vier Versuche waren. Es wurde mir dann ein Zettel in die Hand gedrückt und gesagt daß ich eh alkoholisiert sei. Ich wollte zum Amtsarzt und eine Blutabnahme, dies wurde mir verweigert."
Daran anschließend gab der Zeuge L an:
"Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung nur ungenau
erinnern.
Ich war Fahrer im Stkw, dies weiß ich deshalb, weil der Beifahrer immer die Meldungen zu legen hat. Das Fahrzeug des BW fiel dem ML auf. Er machte mich darauf aufmerksam, daß wir uns den Fahrer anschauen sollten, weil er in Schlangenlinien fuhr. Es kam dann zur Anhaltung, ich kann mich dabei an keine Probleme erinnern. Ob ich bei der folgenden Amtshandlung auch ausstieg, weiß ich nicht mehr.
Der BW fuhr im Streifenwagen zwecks Durchführung der Alkomatuntersuchung in das Kommissariat mit. Ich war zwar sicher beim Alkomattest dabei, kann mich aber konkret nicht mehr daran erinnern, weil ich im Jahr sicher ca 50 Alkomatuntersuchungen habe.
Allgemein wird eine Alkomatuntersuchung bei mir immer so durchgeführt, daß der Proband aufgefordert wird so lange in das Mundstück zu blasen bis wir STOP sagen. Wir zählen dazu ca 5 Sekunden, denn das ist für einen gültigen Test jedenfalls ausreichend. Spätestens ist dann Stop, wenn der Alkomat ein leises Pfeifsignal abgibt. Dies kommt nach ca 10 Sekunden, doch erreicht diese Zeit kaum je ein Proband. Wenn bei einem Versuch die Blaszeit zu kurz ist erklären wir, daß der Proband länger blasen muß. Aus Kulanzgründen gewähren wir dem Probanden oft mehr als zwei Versuche, weil Probanden des öfteren Probleme haben, richtig hineinzublasen.
Über Befragen des BwV:
Ich kann mich nicht daran erinnern, ob der Berufungswerber dem Amtsarzt vorgeführt werden wollte."
Erst nach der Aussage dieses Zeugen gab der Berufungswerber an, er habe teilweise bis zum Kommando STOP geblasen, bei welchem Versuch dies gewesen sei, wisse er nicht mehr.
Dieser letzte Einwand des Berufungswerbers erscheint deshalb nicht glaubwürdig, weil der Berufungswerber in seiner Einvernahme ausdrücklich befragt worden war, wie der Alkotest durchgeführt wurde und wie lange er hineingeblasen habe. Hätte er tatsächlich bis zum Kommando STOP hineingeblasen, so hätte er sich mit Sicherheit bei dieser Befragung darin erinnern müssen, denn es handelt sich dabei um ein derart auffälliges Ereignis, daß es dem Berufungswerber im Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung in Erinnerung geblieben sein muß, zumal es sich bei einer Aufforderung zur Atemluftmessung mittels Alkomat und deren versuchter Durchführung um ein derart einschneidendes Erlebnis im Leben eines Fahrzeuglenkers handelt, daß die Erinnerung an dieses ausgewöhnliche Ereignis wesentlich genauer sein muß als die Erinnerung der anzeigelegenden Beamten, für welche die Anhaltung von Verkehrsteilnehmern und Durchführung von Alkomatuntersuchungen zu routinemäßig durchzuführenden Amtshandlungen gehören. Zudem hat der Berufungswerber im früheren Verfahren niemals konkret dargestellt, wie er die Atemluftuntersuchung aus seiner Sicht durchgeführt habe. Somit stellt die Behauptung, er habe bis zum Kommando STOP geblasen, eine reine Schutzbehauptung dar, die den Berufungswerber nach der Erklärung der Funktionsweise des Alkomaten hinsichtlich der Zeitdauer durch den Verhandlungsleiter und nach der Aussage des Zeugen L eingefallen ist.
Ansonsten steht bereits aus den Angaben des Berufungswerbers, welche diesbezüglich im Einklang mit dem bisherigen Verfahrensergebnis stehen fest, daß er auf Grund des kurz vor dem Lenken erfolgten Genußes von drei Sommergespritzten einen Geruch der Atemluft nach Alkohol aufweisen mußte und seine Fahrweise tatsächlich einen ungewöhnlichen Schwenker und ungewöhnliches Abbremsen beinhaltete. Beides ist geeignet, die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung bei einem Sicherheitswachebeamten hervorzurufen. Die Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests hat der Berufungswerber verstanden und ist ihr zunächst durch Mitkommen auf das Kommissariat nachgekommen. Dort jedoch blies er mehrere Male so kurz in den Alkomaten, daß die geforderte Mindestdauer (diese beträgt 3 Sekunden) für eine erfolgreiche Messung nicht zustandekam.
Die genaue Zeit, welche er in den Schlauch blies, konnte der Berufungswerber nicht angeben. Nach seiner Schätzung dauerte sein Blasvorgang zwischen 2 bis 6 Sekunden. Diese Angaben zum Blasvorgang waren nicht geeignet, im Hinblick auf den vorliegenden gültigen Eichschein und den zitierten Bericht vom 3.5.1993 einen Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Alkomaten zu begründen. Hinzu kommt, daß es keiner besonderen technischen Ausbildung bedarf zu beurteilen, welche Zeit der Proband in den Alkomat bläst. Es ist jedermann leicht möglich die Zeitspanne von wenigen Sekunden im Hinblick auf die geforderte Mindestdauer von 3 Sekunden zu beurteilen. Die vom Zeugen L geschilderte immer eingehaltene Vorgangsweise bei der Alkomatuntersuchung erfordert also kein besonderes technisches Wissen, um beurteilen zu können, ob der vom Alkomat ausgeworfene Ausdruck "Blaszeit zu kurz" auf einer tatsächlich zu kurzen Blaszeit beruht oder einen Hinweis auf eine Gerätestörung darstellt. Deshalb war der Antrag auf Beiziehung eines technischen Sachverständigen abzuweisen. Da sohin feststeht, daß der verwendete Alkomat keine Störung aufwies, hat der Berufungswerber die gegenständliche Alkomatuntersuchung durch zu kurzes Hineinblasen vereitelt.
Da dieses Verhalten gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verweigerung der Alkomatuntersuchung zu bewerten ist, hat der Berufungswerber den Tatbestand erfüllt. Der Berufungswerber hat auch nicht behauptet, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre die geforderte Blasdauer einzuhalten.
Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Aufklärung von Alkoholdelikten.
Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich groß. Das Verschulden des Berufungswerbers war als erheblich anzusehen, da der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt hat, denn eine vierfach wiederholte zu kurze Blasdauer kann im Hinblick auf die Erklärungen zur Durchführung nur vorsätzlich begangen werden, um das Zustandekommen einer gültigen Untersuchung zu vereiteln. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt sowie die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für 1 Kind berücksichtigt.
Die neuerliche Ladung und Einvernahme des Meldungslegers erübrigte sich, weil der Sachverhalt auf Grund des Vorbringens des Berufungswerbers und des Zeugen L bereits ausreichend geklärt ist. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von S 8.000,-- bis S 50.000,- reichenden Strafrahmen ist die verhängte Geldstrafe als milde und keineswegs zu hoch zu bezeichnen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.