RS UVS Oberösterreich 2004/08/05 VwSen-340037/7/Br/Da

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine allenfalls formal nicht rechtswirksam aufgekündigte Vergleichs- und Weiserfläche fällt dann nicht zur Last, wenn der Betroffene auf die Wirkung der mündlichen Aufkündigung vertraut hat, weil die Behörde auch nicht widersprochen hat (VStG § 45 Abs.1 Z2).

Schlagworte
Willenserklärung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten