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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Verengen sich zwei Fahrstreifen gleichmäßig auf einen, so kann von einem Fahrstreifenwechsel iSd § 11 Abs 1 StVO keine Rede sein. Vielmehr wird mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Verkehrslage die Regel des § 19 Abs 1 StVO darauf anzuwenden sein. Daraus folgt, dass der auf dem linken Fahrstreifen fahrende Verkehrsteilnehmer dem auf dem rechten Fahrstreifen Fahrenden den Vorrang einzuräumen hat (Hinweis E 5.5.1964 1942/63 VwSlg 6333 A/1964; E 27.2.1970 1463/68, teilweise veröffentlicht in ZVR 1970/220; ferner Hauptfleisch in ZVR 1983, 260). Die Ansicht, § 11 Abs 5 StVO sei heranzuziehen, ist unrichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180032.X01Im RIS seit
11.07.2001