Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §10 Abs2StVO §22 Abs1
Rechtssatz: Unfall zwischen zwei Personenkraftwagen auf einer nur 2,2 Meter breiten eisglatten Straße. Beide Fahrzeuge treffen sich mit je ca fünfzehn bis zwanzig km/h Geschwindigkeit in einer Kurve. Der Beklagte hat vorher gehupt und der Kläger nicht. Der bergauffahrende (zehn Prozent) Kläger gibt Gas, um eine Ausweichstelle zu erreichen; der (bergabfahrende) Beklagte bremst. Beide Fahrzeuge pral... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §10 Abs2
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 10 Abs 2 StVO 1960 ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, daher kein strenger Beweis des Kausalzusammenhanges erforderlich. Entscheidungstexte 2 Ob 86/66 Entscheidungstext OGH 14.04.1966 2 Ob 86/66 2 Ob 77/72 Entscheidungstext OGH 06.07.1972 2 Ob 7... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §10 Abs2
Rechtssatz: Unfall im Begegnungsverkehr auf schmaler Straße: Kläger stürzt mit Personenkraftwagen über den rechten Straßenrand, ohne daß sich beide Autos berührten. Mitverschulden 3 : 1 zugunsten des Klägers. Entscheidungstexte 2 Ob 18/64 Entscheidungstext OGH 13.02.1964 2 Ob 18/64 Veröff: ZVR 1964/282 S 327 ... mehr lesen...