Mit dem bekämpften Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz Herrn P als Tierhalter gemäß § 35 Abs 6 Tierschutzgesetz Haltungsbedingungen für insgesamt 27 verschiedene Arten von Tieren (Kupferkopf, Puffotter, Gabunviper, Abgottschlange, östliche Diamantklapperschlange, tropische Klapperschlange, Waldklapperschlange, grüne Mamba, schwarze Mamba, Amurnatter, Kuba-Schlank-Boa, grüne Anakonda, grüner Leguan, Amethystpython, Teppichpython, schwarze Speikobra, Weißlippenkobra, Uräusschlange,... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Verwendung von Papierschnitzeln als Bodengrund bei der Haltung von Schlangenarten, für die keine speziellen Haltungsbedingungen vorgeschrieben sind, wurde vom Sachverständigen Folgendes ausgeführt: Papierschnitzel für Schlangen können zwar eine Laubschicht ersetzen, sind aber keinesfalls besser als diese; für völlig baumlebende Arten und sich vor allem raupenkriechend fortbewegende plumpe Arten sind sie ein ausreichender, wenn auch nicht idealer Bodengrund. Größere schlänge... mehr lesen...