TE UVS Steiermark 2013/04/29 71.19-3/2012

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn M P, geb. am, S St, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, vom 28.03.2012, GZ: A7-806/2012-20, wie folgt entschieden:

 

Aus Anlass der Berufung wird der Bescheid wie folgt abgeändert:

 

1.) Haltungsbedingungen für die unter 1.) angeführte Art Agkistrodon contortrix:

 

Die Höhe des Terrariums für 1 - 2 Tiere, 150 - 200 cm und 1 - 2 Adulte wird mit 0,6 m festgesetzt. Der Bodengrund hat aus einem Gemisch aus Sand und laubreichem Waldhumus zu bestehen. Die Einrichtung wird ergänzt um Baumstumpf und Bepflanzung z.B. Brombeere- oder Efeuranken. Die Temperatur wird ergänzt um Nachtabsenkung auf 18 Grad - 20 Grad Celsius.

2.) Haltungsbedingungen für die unter 2.) angeführte Art Bitis arietans:

Folgende Mindestmaße für die Terrarien sind einzuhalten:

 

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere bis 50 cm, Grundfläche 0,40 m2, Höhe 0,60 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,20 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 50-100 cm, Grundfläche 1,40 m2, Höhe 0,98 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,39 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 adulte Tiere (ca. 130 cm), Grundfläche 2,00 m2, Höhe 1,20 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier 0,50 m2

 

3.) Haltungsbedingungen für die unter 3.) angeführte Art Bitis gabonica:

Folgende Mindestmaße für die Terrarien sind einzuhalten

 

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere bis 50 cm, Grundfläche 0,40 m2, Höhe 0,60 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,20 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 50-100 cm, Grundfläche 1,07 m2, Höhe 0,85 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,33 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 100-150 cm, Grundfläche 1,73 m2, Höhe 1,10 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,45 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 adulte Tiere (ca. 170 cm), Grundfläche 2,00 m2, Höhe 1,20 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier 0,50 m2

 

4.) Haltungsbedingungen für die unter 5.) angeführte Art Crotalus adamanteus:

Die Einrichtung ist zu ergänzen um um Baumstumpf.

Der Bodengrund ist aus feinem Sand und Walderde herzustellen. Die Temperatur ist zu ergänzen um punktuelle Temperatur von 32 Grad tagsüber in der warmen Jahreszeit; Nachtabsenkung um 5 Grad - 10 Grad Celsius, Anpassung der Temperatur nach Jahresrhythmus mit mindestens monatlicher Veränderung.

 

5.) Haltungsbedingungen für die unter 6.) angeführte Art Crotalus durissus:

Folgende Mindestmaße für die Terrarien sind einzuhalten:

 

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere bis 50 cm, Grundfläche 0,40 m2, Höhe 0,60 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,20 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 50-100 cm, Grundfläche 1,02 m2, Höhe 0,98 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,39 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 adulte Tiere (ca. 130 cm), Grundfläche 2,00 m2, Höhe 1,20 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier 0,50 m2

 

6.) Haltungsbedingungen für die unter 7.) angeführte Art Crotalus horridus atricaudatus:

Der Bodengrund ist aus Waldboden mit Laub- oder Nadelschicht herzustellen.

 

7.) Haltungsbedingungen für die unter 8.) angeführte Art Dendroaspis angusticeps:

Die unter Einrichtung angeführte Klettermöglichkeit ist zu ergänzen um durch zahlreiche Kletteräste, und weiter um gute Bepflanzung; an Stelle eines kleineren Wasserbeckens ist ein großer Wasserbehälter mit ständig frischem Wasser befüllt einzurichten.

Die Beleuchtungsdauer hat 10 - 14 Stunden täglich zu betragen.

 

8.) Haltungsbedingungen für die unter 9.) angeführte Art Dendroaspis polylepis:

Die Einrichtung ist zu ergänzen um weitverzweigter Kletterbaum und Schlupfkasten. Der Bodengrund ist aus grobem Sand und Gesteinsbrocken mit milder Bodenheizung herzustellen. Die Temperatur wird ergänzt um Nachtabsenkung auf 20 Grad Celsius zulässig. Die Luftfeuchtigkeit hat 50 - 60 Prozent zu betragen. Die Bodenfeuchtigkeit wird mit trocken festgelegt.

 

9.) Haltungsbedingungen für die unter 12.) angeführte Art Epicrates angulifer:

 

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere bis 50 cm, Grundfläche 0,20 m2, Höhe 0,40 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,05 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 50-100 cm, Grundfläche 0,50 m2, Höhe 0,60 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,10 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 100-150 cm, Grundfläche 0,90 m2, Höhe 1 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,20 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 150-200 cm, Grundfläche 1,20 m2, Höhe 1,50 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,40 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 adulte Tiere, Grundfläche 2,00 m2, Höhe 1,80 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier 0,80 m2

 

10.) Haltungsbedingungen für die unter 13.) angeführte Art Eunectes murinus:

Folgende Mindestmaße für die Terrarien sind einzuhalten:

 

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere bis 100 cm, Grundfläche 0,80 m2, Höhe 0,80 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,40 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 100-150 cm, Grundfläche 1,03 m2, Höhe 0,88 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,49 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 150-200 cm, Grundfläche 1,25 m2, Höhe 0,97 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,58 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 200-250 cm, Grundfläche 1,48 m2, Höhe 1,05 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,68 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 250-300 cm, Grundfläche 1,70 m2, Höhe 1,13 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,77 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 300-350 cm, Grundfläche 1,93 m2, Höhe 1,22 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,86 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 350-400 cm, Grundfläche 2,22 m2, Höhe 1,30 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,95 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 400-450 cm, Grundfläche 2,38 m2, Höhe 1,38 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 1,04 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 450-500 cm, Grundfläche 2,60 m2, Höhe 1,47 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 1,13 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 500-550 cm, Grundfläche 2,83 m2, Höhe 1,55 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 1,26 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 550-600 cm, Grundfläche 3,05 m2, Höhe 1,63 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 1,32 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 600-650 cm, Grundfläche 3,28 m2, Höhe 1,72 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 1,41 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 adulte Tiere (ca. 700 cm), Grundfläche 3,50 m2, Höhe 1,80 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier 1,50 m2

 

11.) Haltungsbedingungen für die unter 15.) angeführte Art Liasis amethystinus:

Folgende Mindestmaße für die Terrarien sind einzuhalten:

 

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere bis 100 cm, Grundfläche 1,00 m2, Höhe 1,20 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,40 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 100-150 cm, Grundfläche 1,14 m2, Höhe 1,29 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,46 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 150-200 cm, Grundfläche 1,29 m2, Höhe 1,37 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,51 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 200-250 cm, Grundfläche 1,43 m2, Höhe 1,46 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,57 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 250-300 cm, Grundfläche 1,57 m2, Höhe 1,54 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,63 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 300-350 cm, Grundfläche 1,72 m2, Höhe 1,63 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,69 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 350-400 cm, Grundfläche 1,86 m2, Höhe 1,71 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,74 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 adulte Tiere (ca. 450 cm), Grundfläche 2,00 m2, Höhe 1,80 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,80 m2

 

12.) Haltungsbedingungen für die unter 17.) angeführte Art Naja haje:

Die Einrichtung wird ergänzt um Steine, die zu einem Unterschlupf verbunden sind. Die Temperatur wird ergänzt um Nachtabsenkung auf 20 Grad - 22 Grad Celsius. Die Luftfeuchtigkeit hat 50 - 60 Prozent zu betragen. Die Bodenfeuchtigkeit wird mit trocken teilweise leicht feucht ist zulässig festgelegt.

 

13.) Haltungsbedingungen für die unter 18.) angeführte Art Naja nigricollis:

Der Bodengrund hat aus grobem Sand zu bestehen.

Die Temperatur ist zu ergänzen um Nachtabsenkung auf 22 Grad - 25 Grad Celsius. Die Luftfeuchtigkeit hat 60 - 70 Prozent zu betragen. Die Bodenfeuchtigkeit wird mit trocken festgelegt.

 

14.) Haltungsbedingungen für die unter 19.) angeführte Art Naja melanoleuca:

Folgende Mindestgrundfläche m2 (für 1 - 2 Adulte (ab 200 cm) ist einzuhalten:

 

1 - 2 Adulte, 3,0 m2

 

Die Einrichtung ist zu ergänzen um hohle Baumteile und Klettermöglichkeiten und großes Wasserbecken

Der Bodengrund ist zu ergänzen um ...oder Mischung aus Lehmerde, Moos und Rindenmulch mit darüber liegender Laubschicht; teilweise Falllaub in der Paarungszeit

 

15.) Haltungsbedingungen für die unter 20.) angeführte Art Naja pallida:

Beim Bodengrund wird festgelegt, dass die Höhe des Sandes mindestens 3 cm zu betragen hat. Die Einrichtung ist zu ergänzen um Versteckmöglichkeiten. Die Bodenfeuchtigkeit wird mit trocken festgelegt.

 

16.) Haltungsbedingungen für die unter 25.) angeführte Art Python m. bivittatus:

Folgende Mindestmaße für die Terrarien sind einzuhalten:

 

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere bis 100 cm, Grundfläche 1,00 m2, Höhe 1,00 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,40 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 100-150 cm, Grundfläche 1,10 m2, Höhe 1,08 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,44 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 200-250 cm, Grundfläche 1,30 m2, Höhe 1,24 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,52 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 250-300 cm, Grundfläche 1,40 m2, Höhe 1,32 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,56 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 300-350 cm, Grundfläche 1,50 m2, Höhe 1,40 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,60 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 350-400 cm, Grundfläche 1,60 m2, Höhe 1,48 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,64 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 400-450 cm, Grundfläche 1,70 m2, Höhe 1,56 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,68 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 450-500 cm, Grundfläche 1,80 m2, Höhe 1,64 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0.72 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 500-550 cm, Grundfläche 1,90 m2, Höhe 1,72 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,76 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 adulte Tiere (ca. 600 cm), Grundfläche 2,00 m2, Höhe 1,80 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier 0,80 m2

 

17.) Haltungsbedingungen für die unter 26.) angeführte Art Python reticulatus:

Folgende Mindestmaße für die Terrarien sind einzuhalten:

 

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere bis 100 cm, Grundfläche 1,00 m2, Höhe 1,00 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,40 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 100-150 cm, Grundfläche 1,22 m2, Höhe 1,07 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,50 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 150-200 cm, Grundfläche 1,45 m2, Höhe 1,15 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,60 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 200-250 cm, Grundfläche 1,68 m2, Höhe 1,22 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,70 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 250-300 cm, Grundfläche 1,91 m2, Höhe 1,29 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,80 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 300-350 cm, Grundfläche 2,14 m2, Höhe 1,36 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 0,90 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 350-400 cm, Grundfläche 2,36 m2, Höhe 1,44 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 1,00 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 400-450 cm, Grundfläche 2,56 m2, Höhe 1,51 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 1,10 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 450-500 cm, Grundfläche 2,82 m2, Höhe 1,58 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 1,20 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 500-550 cm, Grundfläche 3,04 m2, Höhe 1,65 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 1,30 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 Tiere 550-600 cm, Grundfläche 3,27 m2, Höhe 1,73 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier + 1,40 m2

Anzahl und Größe der Tiere 1 - 2 adulte Tiere (ca. 650 cm), Grundfläche 3,50 m2, Höhe 1,80 m, zusätzliche Fläche für jedes weitere Tier 1,50 m2

 

18.) Folgende Haltungsbedingungen für die unter 27.) angeführte Art Rhinocerophis alternatus:

Die Bodenfeuchtigkeit wird ergänzt um Der Boden darf nicht gleichmäßig feucht gehalten werden, sodass unterschiedliche Klimabereiche bestehen.

 

Im Übrigen bleibt der bekämpfte Bescheid inhaltlich aufrecht.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)

§ 35 Abs 6 Tierschutzgesetz (TSchG) und zweite Tierhaltungsverordnung Anlage 3

Text

Mit dem bekämpften Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz Herrn P als Tierhalter gemäß § 35 Abs 6 Tierschutzgesetz Haltungsbedingungen für insgesamt 27 verschiedene Arten von Tieren (Kupferkopf, Puffotter, Gabunviper, Abgottschlange, östliche Diamantklapperschlange, tropische Klapperschlange, Waldklapperschlange, grüne Mamba, schwarze Mamba, Amurnatter, Kuba-Schlank-Boa, grüne Anakonda, grüner Leguan, Amethystpython, Teppichpython, schwarze Speikobra, Weißlippenkobra, Uräusschlange, rote Speikobra, Schönnatter, Kornnatter, Erbnatter, Bartagame, Tigerpython, Netzpython, Halbmond-Lanzenotter, Epicrates hortulanus) vorgeschrieben. Diese Entscheidung stützt sich auf das Ergebnis einer am 24.01.2012 durch den Amtstierarzt der belangten Behörde Mag. Dr. H, im Beisein von Amtstierarzt Mag. A Gr, durchgeführten Überprüfung am Ort der Haltung der Tiere in der S St, G.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr M P rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und in der Sache ausgeführt, dass die im Ergebnis der Beweisaufnahme und im Bescheid beschriebene Unterbringung kein Teil der Dauerhaltung, sondern lediglich ein zeitlich eng begrenzter Sonderfall gewesen sei und die bekrittelten Fakten längst abgeschlossen und grundlegend abgeändert worden seien, noch bevor sie seitens des Veterinärreferates bearbeitet und beanstandet worden seien; der Bescheid habe den Tierhalter erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die verordnungskonforme Unterbringung längst wieder hergestellt gewesen sei, erreicht. Am 28.01.2012 sei die provisorische Unterbringung von der verordnungskonformen Unterbringung abgelöst worden und sei letztere erst jetzt zu überprüfen

erst jetzt zu protokollieren

erst jetzt zu beurteilen und

erst jetzt im Zuge eines aktuellen Bescheides zu bewerten, ob seitens des Tierhalters die Bedingungen zu korrigieren seien.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Anpassungsaufträge, die sich auf jene Arten beziehen, die unter die speziellen Haltungsbedingungen fielen, nicht weiter diskutiert werden müssten, da diese Bedingungen wortgetreu in den Bescheid übernommen worden wären. Anders hingegen sei es bei jenen Arten, die unter die allgemeinen Haltungsbedingungen fielen. Die belangte Behörde habe für diese Arten die speziellen Haltungsbedingungen ausgeweitet und dadurch willkürliche, oftmals unsinnige Forderungen gestellt. Gerügt wurden auch die fehlenden Zwischenwerte für die Grundflächen und Höhen der Terrarien der Puffotter, Gabunviper, tropischen Klapperschlange, grünen Anakonda, Amethystpython, Tigerpython und Netzpython und setze sich die belangte Behörde über rechtsgültige Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark hinweg. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.

 

Bei der Beurteilung einer Berufung im Verfahren zur Vorschreibung von Maßnahmen nach § 35 Abs 6 TSchG hat die Berufungsbehörde von der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides auszugehen. Es ist daher, wie vom Berufungswerber selbst auch ausgeführt, der aktuelle Sachverhalt zu ermitteln, das heißt die Haltungsbedingungen für die im bekämpften Bescheid angeführten Arten von Tieren sind aktuell zu erheben und zu beurteilen. Aus diesem Grunde wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines von der Berufungsbehörde im Beisein des bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. Gerald Benyr sowie ein öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Vom Berufungswerber erging daraufhin die Mitteilung, dass er dem Sachverständigen den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, in denen die Schlangen untergebracht werden, nicht gestattet. Da sohin der Berufungswerber seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen ist, wird von den von der belangten Behörde am 24.01.2012 erhobenen Feststellungen als weiterhin aufrecht und richtig ausgegangen. Für die bloße Behauptung des Berufungswerbers, eine verordnungskonforme Unterbringung sei seit 28.01.2012 hergestellt, fehlt jedes Beweisanbot und konnte in Anbetracht der Unmöglichkeit der Durchführung des Ortsaugenscheines nicht bestätigt werden. Es wird daher dem Verfahren der von der belangten Behörde anlässlich der Erhebung am 24.01.2012 verfasste Aktenvermerk vom 31.01.2012 einschließlich der umfangreichen Fotodokumentation im erstinstanzlichen Akt aufliegend, zugrunde gelegt.

 

Weiters wird das Ergebnis der am 21.02.2013 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung bei der der nicht amtliche Sachverständige Mag. Gerald Benyr beigezogen wurde und an der der Vertreter der belangten Behörde und der die Tierschutzombudsfrau teilgenommen haben - der Berufungswerber ist nicht erschienen - sowie die ergänzenden Ausführungen des Mag. Benyr vom 22.02.2013, welche den Parteien im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Folgende Rechtsvorschriften sind maßgebend:

 

§ 35 Abs 6 TSchG:

Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

 

§ 24 Abs 1 TSchG:

Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

1.

von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie

2.

anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

 

§ 1 Abs 3 2. Tierhaltungsverordnung:

Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.

 

§ 5 Abs 1, 4, 6, 7, 8 und Abs 10 2. Tierhaltungsverordnung:

(1) Für die Haltung von Reptilien gelten die in der Anlage 3 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.

(4) Eine, den natürlichen Verhältnissen entsprechende Klimatisierung der Gehege ist in Form einer, entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen, in der Regel ein Temperaturgefälle im Haltungssystem und eine Nachtabsenkung der Umgebungstemperatur, mittels Licht und Wärmequellen einzurichten. Die Spannbreite dieser Minimal- und Maximaltemperatur sowie die Vorzugstemperatur für die gehaltene Tierart sind einzuhalten.

(6) Reptilien, die nicht in der Lage sind eine konstante Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, ist eine ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechende Wärmequelle, vorzugsweise durch eine Koppelung von Licht mit Strahlungswärme bereitzustellen.

(7) Es dürfen nur sachgerecht angebrachte und geeignete Lampen und Leuchtstoffröhren verwendet werden. Geeignete Geräte zur Messung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit müssen vorhanden sein.

(8) Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit sowie Umweltfaktoren müssen den natürlichen jahreszeitlichen Verhältnissen der Herkunftsbiotope angepasst sein. Die Parameter Makroklima und Mikroklima der Herkunftsbiotope, wobei das Mikroklima mitunter erheblich vom Makroklima abweichen kann, ist zu berücksichtigen.

(10) Die Gehegegestaltung und Infrastruktur des künstlichen Lebensraumes muss sich an den Bedürfnissen der gehaltenen Art wie zum Beispiel Graben, Wühlen, Klettern, Schwimmen oder das Aufsuchen unterschiedlicher Klimaparameter orientieren. Der Einsatz scharfkantiger, verletzender oder Haut reizender Stoffe ist verboten. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen für Arten bei denen dies erforderlich oder möglich ist, gehören:

1.

geeignetes Bodensubstrat in genügender Höhe,

2.

Versteckmöglichkeit,

3.

Wasserbecken, Badebecken,

4.

Klettermöglichkeiten wie Felsen, Äste oder Zweige in geeigneter Größe und Dimension,

5.

Bepflanzung zur Herbeiführung eines geeigneten Mikroklimas oder als Versteckmöglichkeit,

6.

bei Haltung geschlechtsreifer eierlegender Weibchen spezielle Eiablagemöglichkeit,

7.

Sichtschutzeinrichtungen innerhalb eines Geheges oder zwischen einzelnen Gehegen bei Bedarf.

 

Anlage 3, 2. der 2. Tierhaltungsverordnung regelt die Mindestanforderungen an die Haltung von Schlangen. 2.1 legt allgemeine Haltungsbedingungen fest, unter 2.2 sind die speziellen Haltungsbedingungen für ungiftige Schlangen und unter 2.3 spezielle Haltungsbedingungen für Giftschlangen normiert. Unter 3. sind die Mindestanforderungen an die Haltung von Echsen festgelegt.

 

Wie der Berufungswerber richtig ausführte sind Abweichungen von Haltungsbedingungen für Arten, für die in der Verordnung spezielle Haltungsbedingungen festgelegt sind, nicht zulässig. Die Frage, ob bei diesen Arten von Tieren die vom Berufungswerber verwendeten Papierschnitzel auch geeignetes Bodensubstrat darstellen, ist daher unerheblich. Zu den gesetzlichen festgelegten Mindestmaßen der Terrarien ist auszuführen, dass sich diese grundsätzlich nach Größe und Länge der Tiere orientieren. Eine Abweichung der gesetzlich festgelegten Werte ist wie oben ausgeführt nicht zulässig, wenngleich innerhalb des gesetzlichen Rahmens Zwischenwerte festgelegt werden können (vgl. Entscheidung Unabhängiger Verwaltungssenat für die Steiermark vom 13.09.2011, GZ: UVS 41.19-1/2011-15). Diese Vorgangsweise war im Konkreten zu wählen, da exakte Angaben über die Länge und Größe der Tiere, bei dem der bekämpften Entscheidung zu Grunde liegenden Lokalaugenschein durch die belangte Behörde am 24.01.2012 nicht erfasst wurden und auch im Zuge des Berufungsverfahrens eine aktuelle Ermittlung von Größe und Länge der Tiere, nicht möglich war, weshalb eine konkrete Zuordnung der Terrariengrößen je Art nicht möglich ist; die Vorschreibung zeigt dem Berufungswerber daher die von ihm mindestens einzuhaltenden Größen in Abhängigkeit der Längen bzw. Größe der Tiere auf.

 

Für jene Arten von Reptilien, für die spezielle Haltungsbedingungen nicht vorgeschrieben sind, erfolgt eine Beurteilung der Haltungsbedingungen nach den allgemeinen Haltungsbedingungen (Punkt 2.1. Anlage 3 der 2. Tierhaltungsverordnung), der allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung (§ 2 2. Tierhaltungsverordnung), den besonderen Anforderungen an die Haltung von Reptilien (§ 5 2. Tierhaltungsverordnung) und der Bedachtnahme auf die Zielsetzung der 2. Tierhaltungsverordnung den Tieren ein Maximum an artspezifischen Verhaltungsweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern. Bei jeder Betrachtung der Haltungsbedingungen ist die grundsätzliche Zielsetzung des Tierschutzgesetzes, festgelegt im § 1, als Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, auf dessen Grundlage die Tierhaltungsverordnungen erst erlassen wurden, als oberste Prämisse zu berücksichtigen.

 

Der dem Berufungswerber beigezogene Sachverständige Mag. Gerald Benyr hat in der Berufungsverhandlung und in der ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2013 konkret zu den vom Berufungswerber gerügten Vorschreibungen begründete und nachvollziehbare Beurteilungen getroffen hat und ergeben sich unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen in Ludwig Trutnau, Schlangen im Terrarium, Band 1/1 und Band 2, Datz - Terrarienbücher, erschienen 1979, 2002 und 1981,1998, im Verlag Eugen Ulmer GmbH & CO, Stuttgart die im Spruch ersichtlichen Änderungen der vorzuschreibenden Haltungsbedingungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber selbst in mehrfachen Eingaben an die Berufungsbehörde hinsichtlich der Einhaltung von Haltungsbedingungen auf Trutnau verweist und in rechtlicher Hinsicht, dass die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt ist, den bekämpften Bescheid in jede Richtung hin, sohin auch allenfalls zu Lasten des Berufungswerbers, abzuändern. Im Einzelnen ist auszuführen:

 

Zu Agkistrodon contortrix: Gerügt wurde der vorgeschriebene Bodengrund. Der Sachverständige führte dazu aus, dass Sand nicht unbedingt ein falscher oder schädlicher Bodengrund für eine Agkistrodon Contortrix ist und jedenfalls besser ist als überhaupt kein Bodengrund. Ein geeigneter Bodengrund für die Agkistrodon Contortrix wurde als Waldboden mit einer Laubschicht, der während der Aktivitätszeit leicht feucht ist, beschrieben. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit den Ausführungen in Trutnau, Seite 225 ff. Auf diesen stützen sich auch die ergänzenden Vorschreibungen hinsichtlich der Einrichtungen und der Temperatur. Die Festlegung der Höhe der Terrarien für 1 - 2 Tiere, 150 - 200 cm und 1 - 2 Adulte ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Benyr in der Berufungsverhandlung.

 

Zu Boa constrictor: Der Berufungswerber wandte ein, dass es sich nicht um eine boa constrictor constrictor handle, weshalb die Terrariengrößen unrichtig vorgeschrieben worden seien. Dazu ist auszuführen, dass, selbst im Fall der Richtigkeit der Angaben des Berufungswerbers über die Art, sich in der Lebensweise von boa constrictor constrictor und der boa constrictor imperator, wie in der Literatur nachlesbar, keine Unterschiede, die unterschiedliche Terrariengrößen rechtfertigen würden, ergeben.

 

Zu Crotalus adamanteus: Der Sachverständigen führte aus, dass die Temperaturangabe von 25 Grad - 27 Grad Celsius als durchschnittliche Haltungstemperatur angemessen ist. Zusätzlich jedoch sollte während der warmen Jahreszeiten an einem Sonnenplatz eine Temperatur von 32 Grad Celsius geboten werden, sodass dem Tier in Summe eine Amplitude der Tagestemperatur von 25 Grad - 32 Grad Celsius zur Verfügung steht, was den Tieren ermöglicht sich in der von Klauber (1982) als für Klapperschlangen optimalen Temperaturspanne von 27 Grad - 32 Grad Celsius aufzuhalten. Auch eine Nachtabsenkung von 5 Grad - 10 Grad Celsius wurde als essenziell ausgeführt. Idealerweise ist die Temperatur im Terrarium einem Jahresrhythmus anzupassen und entsprechend monatlich zu verändern. Trutnau beschreibt die Anforderungen und Bedürfnisse der östlichen Diamantklapperschlange in ähnlicher Weise (siehe Trutnau, Seite 265 und folgende). Die Vorschläge des Sachverständigen waren im Hinblick auf die besondere Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und hinsichtlich der Zielsetzung des Schutzes des Wohlbefindens der Tiere vorzuschreiben.

 

Zu Crotalus horridus atricaudatus: Gerügt wurde der Bodengrund. Der Sachverständige wies darauf hin, dass die Anforderungen und Haltungsbedingungen für diese Art gleich sind wie für die Agkistrodon Contortrix und definierte diese in der Berufungsverhandlung als Waldboden mit Laub- oder Nadelschicht.

 

Zu Dendroaspis angusticeps: Gerügt wurde die Beleuchtungsdauer. Diese Art kommt nach Ausführungen des Sachverständigen in Südafrika mit einer Tageslichtlänge von 10 bis 14 Stunden vor aber auch am Äquator bei einer Tageslichtlänge von 12 Stunden. 10 Stunden sind daher als Minimum an Beleuchtungsdauer einzuhalten. Auch dies deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in Trutnau, Seite 70 ff. Auf diesen stützen sich auch die Ergänzungen hinsichtlich der Einrichtung und dem Wasserbehälter.

 

Zu Dendroaspis polylepis: Diese Art bewohnt primär trockene Savannen und ist sie höchstens im nördlichen Teil des Verbreitungsgebietes während der Regenzeit im Gebiet mit feuchtem Boden und einer hohen Luftfeuchtigkeit anzutreffen. Es war daher in Entsprechung des Berufungsvorbringens die Vorschreibung betreffend der Luftfeuchtigkeit zu ändern. Hinsichtlich des Bodensubstrates, der Bodenheizung und der Nachtabsenkung stützen sich die Vorschreibungen auf Trutnau, Seite 73 ff.

 

Zu Epicrates angulifer: Gerügt wurde die Terrariengröße. Der Sachverständige führte dazu aus, dass sich die Mindestterrariengröße für Exemplare unter 200 cm aus der allgemeinen Tabelle der Anlage 3, 2.1 2. THVO (Mindestanforderungen an die Haltung von Schlangen - allgemeine Haltungsbedingungen) ableiten lassen. Für die darüber hinausgehenden Größenklassen für adulte Tiere sind diese Maße nicht ausreichend. Es war daher richtig, wie der Sachverständige ausführte, wenn sich der Bescheid an der ebenfalls großwüchsigen Boa Constrictor imperator orientierte - beide Arten gehören in dieselbe Verwandtschaftsgruppe Boinae. Eine Änderung war daher nicht erforderlich.

 

Zu Morelia Spilota variegata: Der Sachverständigen führte nachvollziehbar aus, dass die Anwendung der als Mindeststandard von Morelia Argus gelisteten Mindeststandards für Morelia Spilota Variegata gerechtfertigt ist, da Morelia Argus ein Synonym von Morelia Spilota Variegata, das heißt ein veralteter Name für dieselbe Tierart ist.

 

Zu Naja haje: Der Berufungswerber führte aus, dass die Luftfeuchtigkeit für die Naja Haje überhöht vorgeschrieben worden sei. Der Sachverständige bestätigte im Wesentlichen dieses Vorbringen und begründete dies damit, dass Naja Haje typischerweise trockene bis feuchte Savannen und Halbwüste, aber immer in der Nähe von Gewässern bewohnt. Das vorgeschriebene Wasserbecken sei wesentlich in dessen Umgebung und könne es dazu kommen, dass der Bodengrund etwas feucht wird, was aber für die Haltung nicht notwendig ist. Die Luftfeuchtigkeit legte er im Bereich von 50 - 60 Prozent fest. Die Vorschreibung der Nachttemperatur sowie der Unterschlupfmöglichkeit stützt sich auf Trutnau, Seite 89 ff.

 

Zu Naja nigricollis: Vorgebracht wurde, dass die Luftfeuchtigkeit nicht richtig vorgeschrieben worden sei. Laut den Ausführungen des Sachverständigen war diese mit 60 - 70 Prozent festzusetzen, da diese Art eher feuchte Savannen bewohnt. Abweichungen seien jedoch auf Grund des großen Verbreitungsgebietes möglich. Die Vorschreibungen betreffend Temperatur, Feuchtigkeit sowie betreffend den Bodengrund stützen sich auf die Ausführungen in Trutnau, Seite 102 ff.

 

Zu Naja melanoleuca: Das Vorbringen in der Berufung, dass feuchter Sand als Bodengrund für diese Art ungeeignet sei, hat der Sachverständige in seinen Ausführungen widersprochen. Als Lebensraum dieser Art seien tropische und subtropische Regenwaldregionen anzugeben. Auch wenn Torf im natürlichen Lebensraum dieser Art nicht vorkommt, ist ein Sand-Torf-Gemisch kein prinzipiell ungeeigneter Bodengrund, wenn sichergestellt wird, dass der Boden nie austrocknet, sodass er nie zu stauben beginnt. Naturähnlichere Bodengründe z.B. aus einer Mischung aus lehmiger Erde, Moos und Rindenmulch und darüber eine Laubschicht sind aber besser geeignet. Es war daher eine Alternative für das Bodensubstrat vorzuschreiben. Auch führte der Sachverständige aus, dass die Mindestgrundfläche von 1,5 m2 für 2 Tiere von über 200 cm Länge nicht genügend an die große Agilität dieser Art angepasst ist. Eine doppelt so große Terrariengröße wurde vom Sachverständigen in der Berufungsverhandlung als für eine gute Haltung notwendig erachtet. Da, wie in Trutnau ausgeführt, diese Art weitgehend terrestrisch lebend ist, vermag sie dennoch hervorragend zu klettern und wurde schon auf Bäumen in einer Höhe von 10 m und mehr über dem Erdboden angetroffen. Die Vorschreibung von Klettermöglichkeiten stützt sich daher auf diese Ausführungen in Trutnau, Seite 94 und folgende, wie ebenfalls die Ergänzung hinsichtlich der Einrichtungen und dem Falllaub in der Paarungszeit.

 

Zu Naja pallida: Da diese Art nicht im Bodengrund gräbt, konnte entsprechend dem Berufungsvorbringen die Höhe der Sandschicht auf 3 cm als Mindestmaß reduziert werden. Auch ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass diese Art trockene Savannen und Halbwüsten bewohnt und deshalb kein Anlass besteht, ein Viertel des Bodengrundes immer feucht zu halten. Die Vorschreibung von Versteckmöglichkeiten stützt sich auf Trutnau, Seite 109 ff.

 

Zu Rhinocerophis alternatus: Der Sachverständige führte zum Berufungsvorbringen wegen der Bodenfeuchtigkeit aus, dass diese Art Sümpfe, tiefliegende Marschen, Fluss, Ufer und andere feuchte Habitate bevorzugt. Es sei daher nicht falsch den Bodengrund regelmäßig zu besprühen und feucht zu halten, was aber nicht einem ständig nassen und nie auftrocknenden Lebensraum entspricht. Die Vorschrift bezüglich der Bodenfeuchtigkeit sei daher nicht falsch, müsse aber mit entsprechendem Augenmaß angewandt werden. Es sei nicht sinnvoll den ganzen Bodengrund gleichmäßig feucht zu halten damit der Schlange unterschiedliche Klimabereiche zur Verfügung stehen.

 

Zur Verwendung von Papierschnitzel als Bodengrund ist für die Arten von Tieren, für die keine speziellen Haltungsbedingungen vorgeschrieben sind, festzuhalten, dass der Sachverständige ausführte, dass Papierschnitzel für Schlangen eine Laubschicht ersetzen können aber keinesfalls besser sind als diese; für völlig baumlebende Arten und sich vor allem raupenkriechend fortbewegende plumpe Arten sind sie ein ausreichender, wenn auch nicht idealer Bodengrund. Größere schlängelnde Arten finden im alleinigen Bodengrund aus Papierschnitzel keinen ausreichenden Widerstand für ihre Art der Fortbewegung. Bei allen grabenden und sich tief in Laub einhöhlenden Arten ist bei Verwendung von Papierschnitzeln darauf zu achten, dass der darunter liegende Terrarienboden den Schlangen zuträgliche physikalische Eigenschaften aufweist. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Farbe auf dem Papier wasserlösliche toxische Substanzen enthält, besteht die Gefahr, dass diese mit dem Sprühwasser von den Schlangen aufgenommen würden. Von der Vorschreibung von Papierschnitzeln als Bodengrund ist jedoch im Hinblick auf die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes und den Ausführungen des Sachverständigen, dass diese keinesfalls besser sind als die im Gegenstand vorgeschriebenen, Abstand zu nehmen. Insbesondere kann das Graben und Wühlen in Papierschnitzeln nicht als artspezifische Verhaltensweise gewertet werden und sind diese für größere schlängelnden Arten ungeeignet und entsprechen auch nicht annähernd einem natürlichen Bodengrund. Dass dadurch artspezifische Verhaltensweisen gezielt gefördert würden, ist jedenfalls nicht ergründbar.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Tierhaltung; Schlangen; Bodenbeschaffenheit; Papierschnitzel; artgerecht; Förderung
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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