Der Kläger begehrt von der beklagten Partei den Ersatz des Schadens von 2752.25 S samt Anhang; er hat dies damit begrundet, daß anläßlich der Auffahrt seines Personenkraftwagens mit Wohnwagen auf den Auto-Überstellzug der Österreichischen Bundesbahnen im Bahnhof B. der Tauernstrecke am 14. Juli 1966 der Wohnwagen "T." durch Anstoß an die hochstehende Bordwand des Überstellzugwaggons beschädigt worden sei; der Schaden sei durch das Verschulden eines Bahnbediensteten entstanden, weil di... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IIIfEVO §4
Rechtssatz: Haftung für Beschädigung vor Beendigung des Verladens zur Beförderung nicht gemäß § 4 EVO, sondern für Verschulden des einweisenden Bahnbediensteten als Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB (ergangen zu § 6 EVO 1954 betreffend Beförderung von Kraftfahrzeugen und Anhängern als Reisegepäck in Überstellzügen zwischen den Bahnhöfen Böckstein und Mallnitz. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EVO §4
Rechtssatz: Die frachtrechtliche Sondernorm des § 4 EVO an sich begründet keine Haftung des Eisenbahnbetriebsunternehmers für Beschädigungen vor Beendigung des Verladens, somit vor Annahme des Reisegepäcks zur Beförderung (ergangen zu § 6 EVO 1954 betreffend Beförderung von Kraftfahrzeugen und Anhängern als Reisegepäck in Überstellzügen zwischen den Bahnhöfen Böckstein und Mallnitz). Entscheidungstexte ... mehr lesen...