RS OGH 1969/10/23 2Ob123/69

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Veröffentlicht am 23.10.1969
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Norm

EVO §4

Rechtssatz

Die frachtrechtliche Sondernorm des § 4 EVO an sich begründet keine Haftung des Eisenbahnbetriebsunternehmers für Beschädigungen vor Beendigung des Verladens, somit vor Annahme des Reisegepäcks zur Beförderung (ergangen zu § 6 EVO 1954 betreffend Beförderung von Kraftfahrzeugen und Anhängern als Reisegepäck in Überstellzügen zwischen den Bahnhöfen Böckstein und Mallnitz).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058462

Dokumentnummer

JJR_19691023_OGH0002_0020OB00123_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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