Die belangte Behörde bestrafte mit dem angeführten Straferkenntnis den Beschuldigten wegen einer Verletzung des § 2 Abs 2 i.V.m. § 8 Abs 1 Z 1 lit. c und § 8 Abs 3 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 419/87 und verhängte nach § 30 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz - KJBG - i.V.m. § 13 der angeführten Verordnung eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage), da er folgendes zu verantworten habe: Er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Möbelbau H.P. GesmbH. in I. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Als geeignete fachkundige Person nach § 2 Abs 2 KJBG-VO ist jede physische Person zu verstehen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung nicht nur die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Lehrberuf, sondern auch in den Unfallverhütungsvorschriften, die bei der Berufsausübung anzuwenden sind, besitzt (z.B. Ausbilder). -Jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen- bedeutet im Hinblick darauf, daß eine Aufsichtsperson, z.B. der Ausbilder, in der Lehrwerkstät... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bei Arbeiten nach § 8 Abs 3 lit b und § 8 Abs 1 Z 1 lit a KJBG-VO erforderliche Aufsicht im Sinne des § 2 Abs 2 leg cit, nämlich die Überwachung des arbeitenden Jugendlichen durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit zum Eingreifen bereitstehen muß, ist gegeben, wenn die geeignete fachkundige Person (hier ein in Unfallverhütung ausgebildeter Polier) nur ein paar Schritte (etwa 7 m) von dem Ort entfernt war, an dem der Lehrling die Ziegelschneidearbeiten mit der ... mehr lesen...