Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH) vom 25. April 1988 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe, wie anläßlich einer Kontrolle durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich am 9. April 1987 festgestellt worden sei, in Ansehung des Jugendlichen W. L. mehrere Bestimmungen des KJBG nicht eingehalten. Im einzelnen habe die Beschwerdeführerin folgende Vorschriften des "KJBG, BGBl. Nr. 599/1987" übertreten: 1) § 11 Abs. 1, wei... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §14;KJBG 1987 §8;
Rechtssatz: § 14 KJBG 1987 sieht eine Entlohnung für Überstunden in Naturalien nicht vor. Bei § 8 KJBG 1987 handelt es sich um eine Vorschrift, die nur für Kinder und nicht für Jugendliche Geltung hat. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990190100.X02 Im RIS seit 08.... mehr lesen...