Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S GesmbH mit dem Sitz in J, in Punkt 1.) eine Übertretung der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 17 der KJBG-VO (Bedienen eines Bauaufzuges durch den Lehrling im ersten Lehrjahr, M K) und in Punkt 2.) eine Übertretung des § 7 Z 3 KJBG-VO (ungesicherte Dacharbeiten durch den gleichen Lehrling) zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen in Punkt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschäftigung Jugendlicher auf Dächern ist nach dem Wortlaut des § 7 Z 1 KJBG-VO nur unter der Voraussetzung verboten, dass nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind. Daher gilt das Beschäftigungsverbot nur für solche Dacharbeiten, bei denen technische Absturzsicherungen im Sinne der §§ 7 bis 10 bzw. 87 und 88 BauV (Dachschutzblenden, Dachfanggerüste etc) weder gesetzlich erforderlich, noch ... mehr lesen...