Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz im Land Niederösterreich schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß am 13. Jänner 1994 in zwei der Anschrift nach bestimmten Filialen in Wien kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und die Ruhepausen angebracht war, obwohl in ... mehr lesen...
Index: 60/01 Arbeitsvertragsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §23;ARG 1984 §24;AZG §24;AZG §25;BäckAG 1996 §18;KJBG 1987 §27;
Rechtssatz: Ist eine Publikation durch Aushang (hier: gem § 25 AZG) vorgeschrieben, so können fehlende Aushänge nicht durch aufgelegte Mappen ersetzt werden - anders als im umgekehrten Fall von Aushang statt Auflage (Hinweis E 15.12.1992, 88/08/0192). ... mehr lesen...