Wird eine Minderjährige eingestellt, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, so sind die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften des KJBG anzuwenden und insbesondere im konkreten Betrieb des Beschuldigten ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und erforderliche zumutbare Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes sicherstellen.