I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) vom 13. Juni 1989 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH" schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, daß im Betrieb Z, wie anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Graz am 9. Dezember 1986 festgestellt worden sei, in Ansehung zweier jugendlicher Lehrlinge - Susanne B. und Sabine P. - mehrere Bestimmungen des KJBG nicht eingehalten worden seien. Im... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §11 Abs1;KJBG 1987 §16;KJBG 1987 §17 Abs1;KJBG 1987 §30;VStG §22 Abs1;VStG §31 Abs2;VStG §31 Abs3;
Rechtssatz: Wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen des Besch zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Besch (hier: Un... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg richtete mit Datum 12. Februar 1988 an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Wie eine am 18.02.1987 vom Arbeitsinspektorat Leoben durchgeführte Erhebung ergeben hat, haben Sie als verantwortlicher Lehrherr im Gasthaus S, V-Straße 1.) den Lehrling E, geb. 22.12.1969, beschäftigt und hatte die Genannte a) in der 2. (5. bis 11.01.1987), 3. (12. bis 18.01.1987), 4. (19. bis 25.1.1987), 5. (26. bis 31.01.1987 und 1. Februar... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §11 Abs1;KJBG 1987 §14 Abs1;KJBG 1987 §14 Abs2;KJBG 1987 §16;KJBG 1987 §17 Abs1;KJBG 1987 §17 Abs2;KJBG 1987 §18;KJBG 1987 §19;VStG §22 Abs1;
Rechtssatz: Wird die tägliche und wöchentliche zulässige Arbeitszeit überschritten und die Ruhezeiten nicht eingehalten, so sind die Strafen kumulativ zu verhängen. European... mehr lesen...