RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0080

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §16;
KJBG 1987 §17 Abs1;
KJBG 1987 §30;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;

Rechtssatz

Wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen des Besch zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Besch (hier: Unterlassung einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des KJBG 1987 betreffend Arbeitszeit bzw Ruhezeiten bzw Nachtruhe) zu einer Einheit zusammentreten, so bilden sie solcherart eine einzige strafbare Handlung (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, E 21.11.1984, 82/11/0091, 0092); dies mit der Folge, daß die Verjährungsfrist für dieses jeweils eine Delikt erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen, also die jeweils zeitlich letzte Einzelhandlung gesetzt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190080.X02

Im RIS seit

23.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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